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Die Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs (im Folgenden: ursprüngliche
Gesetzesbegründung) führt an, Frauen seien im brandenburgischen Landtag, gemessen an ihrem
Anteil an der wahlberechtigten Bevölkerung von 51,02 Prozent, im Vergleich zu Männern seit dem
Jahr 1990 unterrepräsentiert. Ursächlich seien die Nominierungsverfahren der Parteien. Es fehle an
der von den Gleichberechtigungsgeboten in Art. 12 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV)
und Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geforderten Chancengleichheit und passiven
Wahlgleichheit von Kandidatinnen. Die Unterrepräsentanz von Parlamentarierinnen im Landtag
führe dazu, dass die (Wahl-)Bürgerinnen mit ihren spezifischen Perspektiven und Interessen nicht
angemessen „gespiegelt“ würden. Sie widerspreche zudem der vom Demokratieprinzip und von der
Volkssouveränität der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 LV geforderten
gleichberechtigten demokratischen Teilhabe und effektiven Einflussnahme der brandenburgischen
Bürgerinnen und Bürger auf die Staatsgewalten.
8
Der Gesetzgeber komme mit dem Gesetz seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus
Demokratiegebot und Gleichberechtigungsgebot gemäß Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 20 Abs. 2 GG
(„Volkssouveränität“) i. V. m. Art. 12 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 LV und Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG nach.
Faktische, „verschleierte“ strukturelle Benachteiligungen von Frauen, die Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu
beseitigen gebiete, seien angesichts der seit 1990 anhaltenden Unterrepräsentanz weiblicher
Abgeordneter im Landtag offensichtlich (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 1 f, 24; näher S. 24 ff). Die
ursprüngliche Gesetzesbegründung führt hierzu Tabellen mit Anteilen weiblicher Abgeordneter
sowie nominierter Kandidatinnen der Parteien seit 1990 auf (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 25 f).
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Die später verabschiedete Gesetzesfassung beruht auf einem Änderungsantrag der Fraktionen von
SPD und DIE LINKE (LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 3). Die Begründung des Änderungsantrags benennt
zur Rechtfertigung dort thematisierter Eingriffe in die Parteienfreiheit, die Wahlfreiheit und die
Wahlgleichheit den Förderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV / Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. In Kenntnis
der verfassungsrechtlichen Problematik solle sich die gesetzliche Geschlechtervorgabe auf die
Landeslisten beschränken. In Abwägung zwischen dem allgemeinen Gleichstellungsauftrag sowie
den hohen Hürden für Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze erscheine diese Maßnahme
verhältnismäßig. Die Einschränkung der Wahlrechtsgrundsätze durch die vorgeschlagene Regelung
bleibe unterhalb existierender Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze.
II.
10
Mit den am 16. Juli 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerden beantragen die
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4., festzustellen, dass
Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Parité-Gesetz - vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1), der Absatz 3 in § 25 des
Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Januar 2004 (GVBI. I, Nr. 2, S. 30), eingefügt hat, der die Geschlechterparität zwischen
Männern und Frauen der Landeslisten der Kandidaten der Parteien, der politischen
Vereinigungen und der Listenverbindungen für die Wahlen im Land Brandenburg
vorschreibt, gegen die Verfassung des Landes Brandenburg (Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3
Satz 1 LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 20 Abs. 1 und 3 LV und Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV in
Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) und gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1, Art. 3