Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) verstößt, die Antragsteller in ihren Grundrechten aus der Verfassung Brandenburgs und dem Grundgesetz verletzt und nichtig ist. III. 11 Die Antragstellerin leitete am selben Tag ein Organstreitverfahren ein und beantragte festzustellen, dass Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz - vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1), der Absatz 3 in § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBI. I, Nr. 2, S. 30), eingefügt hat, der die Geschlechterparität zwischen Männern und Frauen der Landeslisten der Kandidaten der Parteien, der politi​schen Vereinigungen und der Listenverbindungen für die Wahlen im Land Branden​burg vorschreibt, gegen die Verfassung des Landes Brandenburg (die Gleichheitssätze der Verfassung des Landes Brandenburg des Artikel 12 Abs. 1 LV, Art. 12 Abs. 2 LV und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV, die demokratischen Grund​sätze der inneren Ordnung der Parteien nach Art. 20 Abs. 3 LV wie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, die Parteienfreiheit im Land Brandenburg aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 20 Abs. 3 LV mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen das Grundgesetz (die Gleichheitssätze des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, die Wahl​rechts​grundsätze nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und die Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt, die Antragstellerin in ihren Verfassungs​rech​ten aus der Verfassung Brandenburgs verletzt und nichtig ist. 12 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. August 2020 hat die Antrag​stellerin erklärt, bei der mit ihrem Antrag angegriffenen Maßnahme handele es sich um den am 31. Januar 2019 gefassten Beschluss des Antragsgegners über das Paritäts​gesetz. 13 Hilfsweise, für den Fall der fehlenden Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens, bean​tragt sie, das Begehren als Verfassungsbeschwerde zu werten und festzu​stellen, dass Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ‑ Parité-Gesetz ‑ vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1), der Absatz 3 in § 25 BbgLWahlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I, Nr. 2, S. 30) eingefügt hat, der die Geschlechter​parität von Männern und Frauen der Landeslisten der Kandidaten der Parteien, der politischen Vereinigungen und der Listen​ver​bin​dungen für die Landtagswahlen im Land Brandenburg vorschreibt, gegen die Gleichheits​sätze der Verfassung des Landes Brandenburg des Art. 12 Abs. 1 LV, Art. 12 Abs. 2 LV und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV, die demokratischen Grundsätze der inneren Ordnung der Parteien im Land Brandenburg nach Art. 20 Abs. 3 LV wie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, die Parteienfreiheit im Land Brandenburg aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 20 Abs. 3 LV mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und gegen das Grundgesetz, nämlich die Gleich​heits​sätze des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, die Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und die Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, die Antragstellerin in ihren Grundrechten und Rechten aus der Verfassung Brandenburgs und aus dem Grundgesetz verletzt und nichtig ist. IV.

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