14 Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer tragen zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden vor: 15 1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. 16 Sie beabsichtigten, bei Wahlen zum Landtag Brandenburg nach dem 30. Juni 2020 auf einem bestmöglichen Listenplatz zu kandidieren, würden aber in ihren Chancen durch das Paritätsgesetz beeinträchtigt. Die Parteienfreiheit schüt​ze auch die Beschwer​deführerinnen und Beschwerdeführer als Mitglieder einer Partei. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. derzeit aufgrund eines Beschlusses des Bundes​schieds​gerichts aus der AfD ausgeschlossen bzw. nicht ihr Mitglied sei, rech​ne er damit, dass der dagegen angestrengte Zivilprozess Erfolg haben werde. Er beabsichtigte ansonsten jedenfalls, als Nichtmitglied auch künftig für die Antrag​stelle​rin zu kandidieren. 17 Ein Rechtsweg gegen das Paritätsgesetz stehe nicht offen. Eine Klärung nach einer konkreten Listenaufstellung komme zudem zu spät und eine Aufhebung der Listen stellte eine unzumutbare Behinderung des Wahlgangs dar. Einstweilige Rechts​schutz​maßnahmen hätten keine hinreichend befriedende Wirkung und wären wegen des drohenden Schadens für die Wahlen aussichtslos. 18 Die Frist für die Verfassungsbeschwerden sei gewahrt. Sie seien bereits vor dem Inkrafttreten des Paritätsgesetzes am 30. Juni 2020 zulässig, da das Gesetz beschlos​sen und bekanntgemacht worden sei. Gemäß § 47 Abs. 3 Verfassungs​gerichts​gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) könne gegen ein Gesetz als Rechtsvorschrift sowohl binnen Jahresfrist seit seinem Erlass als auch ein Jahr nach seinem Inkraft​treten Verfassungsbeschwerde erhoben werden. 19 Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer seien führende Mitglieder ihrer Partei. Was ihre Partei verletze, beeinträchtige auch sie selbst in ihrer politischen Tätig​keit und Persönlichkeit. Sie hätten keinen Anspruch auf einen (bestimm​ten) Listenplatz. Ihre Grundrechtsbeeinträchtigung liege daher nicht darin, möglicher​weise für künftige Landtagswahlen nicht die gleichen Listenplätze ihrer Partei zu er​hal​ten, sondern darin, dass die männlichen Beschwerdeführer nicht die Listen​plätze einnehmen könnten, die weiblichen Kandidaten vorbehalten seien, und anders​herum. Für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer halbierten sich jeweils die Chancen, einen aussichtsreichen Listenplatz auf der Landesliste zu erringen. Wäre es zulässig, etwa auf den ersten zehn Listenplätzen nur Männer aufzustellen, hätten Männer, falls ihre Mandatsbefähigung von den die Landeslisten aufstellenden Partei​gremien höher eingeschätzt werde als die der Bewerberinnen, die doppelte Chance, einen Listenplatz zu erreichen. Das Entsprechende gelte für Frauen. Die Beschwer​de​führerinnen und Beschwerdeführer erstrebten mithin mit den Verfas​sungs​be​schwer​den Grundrechtsschutz gegen die Verletzung ihrer eigenen Grund​rechte, in denen sie unmittelbar beeinträchtigt seien, wozu sie auch objektive Rechts​ver​letzun​gen aufzeigten. 20 2. Die Verfassungsbeschwerden seien begründet. 21 a. Das Paritätsgesetz verletze das Gleichheitsgebot des Art. 12 Abs. 1 LV, das verbiete, Menschen ohne sachlichen Grund unterschiedliche Rechte oder Pflichten zuzusprechen. Die vorgeschriebene Geschlechterparität zwischen Männern und Frauen auf den Landeslisten der Parteien sei unsachlich und willkürlich. Sowohl Männer als auch Frauen seien Menschen, deren Gleichheit Art. 12 Abs. 1 LV gewährleiste.

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