22 Durch das Paritätsgesetz habe entgegen Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV nicht jeder Mann und jede Frau die gleichberechtigte Möglichkeit, zum Landtag zu kandi​die​ren. Sie könnten z. B. nicht auf einen geraden Listenplatz ihrer Partei gewählt werden, wenn auf dem vorangegangenen ungeraden Listenplatz eine Person ihres eigenen Geschlechts kandidiere. Ihre Chancen, in den Landtag gewählt zu werden, minderten sich dadurch zugunsten von Bewerbern des anderen Geschlechts. Wenn es beispielsweise um den elften Listenplatz für einen Mann gehe, stünden bereits 20 andere Listenbewerberinnen und -bewerber vor ihm, während das bisherige Recht es zugelassen habe, dass nur Männer für die Liste ausgewählt würden und damit lediglich zehn Listenbewerber vor dem elften Listenplatz stünden. 23 Das passive Wahlrecht werde gleichheitswidrig eingeschränkt. Die Chancengleichheit von Männern und Frauen sei, wie zutreffend vom Bayerischen Verfassungs​gerichts​hof (Urteil vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 83-85, 114) ausgeführt, durch die bisherigen Regelungen des passiven Wahlrechts bereits verwirklicht; Frauen würden dadurch nicht benachteiligt. Das Paritätsgesetz verletze die Chancengleichheit der Wahlbewerber. Anders als der Äußerungsberechtigte meine, berechtigten die (wahl​recht​lichen) Gleichheitssätze stets jeden einzelnen Mann und jede einzelne Frau, erfasse die Personen aber nicht als ein Kollektiv von Männern bzw. ein Kollektiv von Frauen. 24 Das Gesetz sei zudem zu unbestimmt; so würden unter anderem die Begriffe der Bewerber, Bewerberinnen und Bewerbenden im BbgLWahlG mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Ordne der geänderte § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG an, dass „alle verbliebenen Bewerbenden“ in die Landesliste aufzuneh​men seien, könnten davon auch Personen erfasst sein, die von der Partei überhaupt nicht als Kandidaten gewählt worden seien. 25 Sachliche Gründe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Vielmehr seien die herangezogenen Gründe ihrerseits „wegen der Gleichheitssätze verfassungswidrig“. Art. 12 Abs. 1 LV folge dem gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG als Fundamentalprinzip auch für den Landesverfassungsgeber bindenden Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG. 26 Auch die Verpflichtung aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, für die Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Leben zu sorgen, rechtfertige das Paritätsgesetz nicht. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV sei im Anwendungsbereich des Wahlrechts bereits nicht einschlägig. Er bezwecke zudem nicht, dass öffentliche Aufgaben gleichrangig von einer Frau und einem Mann wahrgenommen würden. Diese Wirkung könne das Paritätsgesetz auch nicht erzielen, da es ein paritätisches Wahlergebnis nicht garantiere. Im Übrigen könne sich die Geschlechterparität auch dann nicht durch​setzen, wenn bei den Wahlkreisbewerbern überwiegend Kandidaten eines Geschlechts gewählt würden. 27 Wesentlich sei, dass das Paritätsgesetz „dem eigentlichen Prinzip der Wahl“, die Bestenauslese in den Vertretungsorganen des Volkes nach Art. 33 Abs. 2 GG sicher​zustellen, widerspreche. Zur Eignung für das öffentliche Amt gehöre das Vertrauen des Volkes, dass der jeweilige Kandidat seiner Aufgabe, das ganze Volk zu vertre​ten, bestmöglich genügen werde. Für jeden Listenplatz komme es auf die Persönlich​keit der jeweiligen Kandidaten oder Kandidatinnen an. Für zwei oder mehr aufein​ander​folgende Listenplätze einer Partei könnten nur Männer oder nur Frauen das größere Vertrauen finden. Die Vorschrift eines Wechselschemas zwischen Mann und Frau schränke die Auswahlmöglichkeit der Parteimitglieder in Bezug auf die Kandi​da​ten sowie auch die der Wähler in Bezug auf die verschiedenen Listen erheblich ein.

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