28
Die verfahrensgegenständliche Regelung dürfe nichts anordnen, was über die Förderung der
Gleichberechtigung von Männern und Frauen gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV hinausgehe;
andernfalls verletze eine Maßnahme das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG. Das
Paritätsgesetz bewirke aber eine Bevorzugung von Frauen und damit Benachteiligung des Mannes
bzw. der Männer, die sich um den Listenplatz bewürben, der wegen der Geschlechterparität einer
Frau zugesprochen werden müsse, oder umgekehrt eine Bevorzugung von Männern zum Nachteil
von Frauen.
29
Ferner verletze auch die Möglichkeit für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht zugeordnet werden könnten (im Folgenden: Personen des dritten Geschlechts), selbst
eine Vorliste für ihre Kandidatur auszusuchen, die Gleichheitssätze der Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und
Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG. Sie seien unsachlich privilegiert, da sie die Liste
wählen könnten, auf der sie sich die besseren Chancen errechneten, etwa weil es von diesem
Geschlecht weniger Bewerber gebe. Diese Regelung führe zur Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung des § 25 Abs. 3 BbgLWahlG, jedenfalls sei die Ausnahmeregel selbst verfassungswidrig und
nichtig.
30
Auch die privilegierende Regelung zugunsten von Parteien mit satzungsgemäß nur Personen eines
Geschlechts verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie ohne Sachgrund eine Gruppe von Parteien
anders behandele als die anderen. Daraus folge die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der
Gesamtregelung des § 25 Abs. 3 BbgLWahlG. Den Zweck des Paritätsgesetzes verfehle diese
Ausnahme zudem, da im Falle reiner Frauen- bzw. Männerparteien mit ebensolchen Landeslisten
eine Parität nicht hergestellt würde. Auch die Aufnahme von nur einem Geschlecht in die Partei oder
politische Vereinigung sei mit den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbar,
denen unmittelbare Privatrechtswirkung zugemessen werden müsse, zumal Parteien in den
staatlichen, jedenfalls den öffentlichen Bereich gehörten. Ferner seien Abgeordnete Vertreter des
ganzen Volkes und dürften nicht nur ein Geschlecht vertreten wollen.
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b. Das Paritätsgesetz verstoße ferner gegen die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV geregelten
Wahlrechtsgrundsätze der aktiven und passiven Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl.
32
Die Allgemeinheit und Gleichheit der passiven Wahl verlange, dass jeder Bürger nach Vollendung
des achtzehnten Lebensjahrs die gleiche Chance habe, für jeden Listenplatz einer Landesliste einer
Partei aufgestellt zu werden. Dies sei nicht der Fall, wenn Männer bzw. Frauen nicht auf den für das
jeweils andere Geschlecht vorgesehenen Plätzen aufgestellt werden könnten.
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Das Prinzip der Allgemeinheit der aktiven Wahl sei verletzt, wenn das Gebot der passiven
Wahlgleichheit missachtet werde. Die Allgemeinheit der passiven Wahl gebiete, dass die Wähler
ohne Rücksicht auf das Geschlecht jeden Bürger im wählbaren Alter, der sich zur Wahl stelle, wählen
könnten.
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Ferner bestimme Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LV entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG, dass „jeder“ das gleiche
Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern habe. Das umfasse auch Wahlämter. § 25 Abs. 3
BbgLWahlG widerspreche dem.
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Das Paritätsgesetz sei zudem entgegen Art. 2 LV nicht republikanisch, nicht demokratisch und nicht
rechtsstaatlich. Eine gesetzlich erzwungene Zahlengleichheit von Frauen und Männern im Landtag
widerspreche dem Demokratieprinzip. Demokratisch sei allein die Freiheit und Gleichheit der
Bürger, Männer wie Frauen, als Einzelpersonen. Eine verfassungsrechtlich institutionalisierte