43
Indem das Paritätsgesetz die Parteienfreiheit in ihren Ausprägungen der Rechte auf Mitwirkung an
der politischen Willensbildung, auf politische Mitgestaltung und auf gleichen Zugang zu öffentlichen
Ämtern verletze, verletze es auch die Parteienfreiheit jedes Parteimitglieds.
44
d. Weiterhin verstoße das Paritätsgesetz gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG, gegen die im
Grundgesetz verbürgte Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl sowie gegen die politische
Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG.
45
Der Eingriff in den Grundsatz der Gleichberechtigung werde nicht durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
gerechtfertigt. Nach überwiegender Auffassung sei Gleichberechtigung durch Chancengleichheit,
nicht durch Ergebnisgleichheit zu fördern. Frauen und Männer seien nicht als jeweils einheitliche
Gruppe, sondern als einzelne Frauen und einzelne Männer zu verstehen. Die Auswahl der
Listenbewerber sei der Sittlichkeit der Mitglieder oder Delegierten der Wahlveranstaltungen
überlassen. Im Übrigen enthalte das Paritätsgesetz auch keine Öffnungsklausel; es erlaube keine
Ausnahmen und wirke daher wie eine starre Quote.
46
Es gebe faktische Nachteile für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bei der
Kandidatenaufstellung der Parteien, die aber rechtlich irrelevant seien. Die Wahlentscheidungen der
Delegierten seien frei; wer besser für ein Mandat geeignet sei, lasse sich nicht verobjektivieren. Die
Statistik der Ergebnisse sei daher rechtlich unerheblich. Zwar könne die Kandidatenauswahl in
Bezug auf die Bestenauslese missbilligt werden, derartige Einschätzungen seien aber subjektiv und
unerheblich. Die Bürger hätten in ihrer Freiheit zu entscheiden, wie sie es für richtig hielten.
V.
47
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags im Organstreitverfahren vor:
48
1. Sie sei in folgenden, die politischen Parteien und damit auch die Antragstellerin schützenden
Rechten aus der Landesverfassung verletzt: in den Gleichheitssätzen der Art. 12 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2
und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV, auf politische Mitwirkung aus Art. 20 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und Art. 22
Abs. 3 Satz 1 und 2 LV, der Parteienfreiheit der Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3
Satz 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GG, sowie ‑ aus dem
Grundgesetz ‑ in den Gleichheitssätzen des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3
Abs. 3 GG, aus der politischen Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG
und aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG.
49
2. Der Antrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei im Organstreit als politische Partei beteiligtenfähig.
Sie sei gemäß Art. 20 Abs. 3 LV, der im Wesentlichen Art. 21 GG entspreche, und dem Recht auf
politische Mitwirkung aus Art. 20 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV in der Verfassung
mit eigenen Rechten ausgestattet.
50
Die angegriffene Maßnahme des Verfassungsorgans Landtag als Antragsgegner sei die Einführung
der Geschlechterparität bei der Aufstellung der Listenbewerber in § 25 Abs. 3 BbgLWahlG durch
Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - ParitéGesetz vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1).