51 Das Paritätsgesetz verletze die Mitwirkungsrechte der Antragstellerin im Verfas​sungs​leben. Sie könne von ihrem Wahlvorschlagsrecht nicht mehr frei, gleich und allgemein Gebrauch machen. Sie beabsichtige, Kandidaten auch für künftige Land​tags​wahlen aufzustellen, wobei sie bemüht sei, stets die besten vorzuschlagen. Ihre Satzung sehe keine Geschlechterparität für die Landeslisten vor. Das Paritätsgesetz verletze die Parteien und ihre Mitglieder, wie im Rahmen der Verfassungs​be​schwer​den dargelegt, in den gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf die Antragstellerin anwend​ba​ren Gleichheitssätzen der Art. 12 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV ebenso wie in den gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1, Art. 2 Abs. 5 Satz 1 LV auch in Brandenburg bindenden Grundrechten des Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG. Die Parteien könnten sich auf die Gleichheitssätze der Art. 12 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV sowie des Art. 3 GG als Vereini​gun​gen von Bürgern berufen. Die Bürger als Souveräne übten ihre Souveränität mittels der Parteien aus. Diese Form der gemeinschaftlichen Grundrechtsausübung der Bürger als Grundrechtsträger durch die Parteien sei gesetzlich so vorgesehen. Bürger und Parteien seien in ihren Grundrechten gleichermaßen beeinträchtigt. In dem Organstreit mache die Antragstellerin Grundrechte auch als objektive Leit​prin​zi​pien des Gemeinwesens geltend, die insbesondere den Staat und seine Organe verpflichteten. Die Regelungen des Wahlrechts seien wesentlicher Teil des Demo​kra​tie​prinzips. Die Grundrechte begründeten ein Verfassungsrechts​verhältnis zwischen den Parteien und dem Landtag Brandenburg und damit zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner, sodass sie als subjektive Rechte auch im Organstreit geltend gemacht werden könnten. 52 Die Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg von sechs Monaten ab Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme - dem Gesetz vom 12. Februar 2019 - sei gewahrt. Dieses sei der Antragstellerin mit dem Beschluss des Landtags am 31. Januar 2019 bekannt geworden. 53 3. Der Antrag sei begründet. 54 a. Der nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV verpflichtende Maßstab demokratischer Grund​sätze für die innere Ordnung von Parteien, den sie gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 LV gegenüber dem Staat zugleich auch beanspruchen dürften, sei hin​sichtlich der Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl bei der Kandidaten​auf​stellung verletzt. Die Parteien, auf welche entgegen der ganz herrschenden Auffassung nicht Privatrecht, sondern öffentliches Recht anzuwenden sei, hätten ihre innere Ordnung als Ausfluss essentieller demokratischer Grundsätze den Gleichheits​sät​zen gemäß, insbesondere ohne Dis​kri​minierungen wegen des Geschlechts, zu gestalten und dürften diese Gestaltung als Vereinigungen von Bürgern auch verteidigen. Das Paritätsgesetz widerspreche dem in Bezug auf die Aufstellung von Landeslisten und verpflichte die Parteien zur Diskriminierung von Männern und Frauen, deren Chancengleichheit und Gleich​be​rech​tigung durch die bisherigen Regelungen gewahrt sei. 55 Sachliche Gründe für die Benachteiligung bzw. Bevorzugung bei der Aufstellung der Bewerberlisten lägen nicht vor; Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ändere daran nichts. Vertreter des Volkes im Landtag könnten Männer wie Frauen sein, sofern sie Deutsche und Brandenburger seien. Frauen würden nicht spezifisch durch Frauen im Parlament repräsentiert und Männer nicht spezifisch durch Männer, sondern sowohl die Frauen als auch die Männer durch jeden Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes. Es gebe weder einen Sachgrund dafür, dass nur Männer oder nur Frauen das Volk vertreten könnten, noch dafür, dass das Volk von einem Parlament sachgerechter vertreten werden könne, dessen Mitglieder Männer und Frauen in gleicher Zahl seien.

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