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Das Paritätsgesetz verletze die Mitwirkungsrechte der Antragstellerin im Verfassungsleben. Sie
könne von ihrem Wahlvorschlagsrecht nicht mehr frei, gleich und allgemein Gebrauch machen. Sie
beabsichtige, Kandidaten auch für künftige Landtagswahlen aufzustellen, wobei sie bemüht sei,
stets die besten vorzuschlagen. Ihre Satzung sehe keine Geschlechterparität für die Landeslisten vor.
Das Paritätsgesetz verletze die Parteien und ihre Mitglieder, wie im Rahmen der Verfassungsbeschwerden dargelegt, in den gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf die Antragstellerin anwendbaren
Gleichheitssätzen der Art. 12 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV ebenso wie in den
gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1, Art. 2 Abs. 5 Satz 1 LV auch in Brandenburg bindenden Grundrechten des
Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG. Die Parteien könnten sich auf die Gleichheitssätze
der Art. 12 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV sowie des Art. 3 GG als Vereinigungen
von Bürgern berufen. Die Bürger als Souveräne übten ihre Souveränität mittels der Parteien aus.
Diese Form der gemeinschaftlichen Grundrechtsausübung der Bürger als Grundrechtsträger durch
die Parteien sei gesetzlich so vorgesehen. Bürger und Parteien seien in ihren Grundrechten
gleichermaßen beeinträchtigt. In dem Organstreit mache die Antragstellerin Grundrechte auch als
objektive Leitprinzipien des Gemeinwesens geltend, die insbesondere den Staat und seine Organe
verpflichteten. Die Regelungen des Wahlrechts seien wesentlicher Teil des Demokratieprinzips. Die
Grundrechte begründeten ein Verfassungsrechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Landtag
Brandenburg und damit zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner, sodass sie als
subjektive Rechte auch im Organstreit geltend gemacht werden könnten.
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Die Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg von sechs Monaten ab Bekanntwerden der beanstandeten
Maßnahme - dem Gesetz vom 12. Februar 2019 - sei gewahrt. Dieses sei der Antragstellerin mit dem
Beschluss des Landtags am 31. Januar 2019 bekannt geworden.
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3. Der Antrag sei begründet.
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a. Der nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV verpflichtende Maßstab demokratischer Grundsätze für die
innere Ordnung von Parteien, den sie gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 LV gegenüber
dem Staat zugleich auch beanspruchen dürften, sei hinsichtlich der Freiheit, Allgemeinheit und
Gleichheit der Wahl bei der Kandidatenaufstellung verletzt. Die Parteien, auf welche entgegen der
ganz herrschenden Auffassung nicht Privatrecht, sondern öffentliches Recht anzuwenden sei, hätten
ihre innere Ordnung als Ausfluss essentieller demokratischer Grundsätze den Gleichheitssätzen
gemäß, insbesondere ohne Diskriminierungen wegen des Geschlechts, zu gestalten und dürften
diese Gestaltung als Vereinigungen von Bürgern auch verteidigen. Das Paritätsgesetz widerspreche
dem in Bezug auf die Aufstellung von Landeslisten und verpflichte die Parteien zur Diskriminierung
von Männern und Frauen, deren Chancengleichheit und Gleichberechtigung durch die bisherigen
Regelungen gewahrt sei.
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Sachliche Gründe für die Benachteiligung bzw. Bevorzugung bei der Aufstellung der Bewerberlisten
lägen nicht vor; Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ändere daran nichts. Vertreter des Volkes im Landtag
könnten Männer wie Frauen sein, sofern sie Deutsche und Brandenburger seien. Frauen würden
nicht spezifisch durch Frauen im Parlament repräsentiert und Männer nicht spezifisch durch
Männer, sondern sowohl die Frauen als auch die Männer durch jeden Abgeordneten als Vertreter
des ganzen Volkes. Es gebe weder einen Sachgrund dafür, dass nur Männer oder nur Frauen das
Volk vertreten könnten, noch dafür, dass das Volk von einem Parlament sachgerechter vertreten
werden könne, dessen Mitglieder Männer und Frauen in gleicher Zahl seien.