56 b. Die passive Wahlrechtsgleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten ebenso wie die aktive Wahlfreiheit der Parteimitglieder sei - wie zu den Verfassungs​be​schwerden ausgeführt - verletzt. Die Mitglieder bzw. Delegierten einer Partei dürften im Rahmen ihrer Wahlfreiheit, politischen Freiheit und Parteienfreiheit beispielsweise alle Personen eines Geschlechts, die sich um ein Mandat bewürben, für geeigneter halten als die des anderen Geschlechts. 57 c. Das Wahlrecht zwischen den Vorlisten für Personen des dritten Geschlechts verletze die Gleichheitssätze des Art. 12 LV und damit auch die Rechte der Parteien gegenüber dem Antragsgegner. 58 d. Die Ausnahme zugunsten von Parteien nur eines Geschlechts sei aus den zu den Verfassungsbeschwerden genannten Gründen verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne Sachgrund eine Gruppe von Parteien anders behandele als die anderen. Dies habe die Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung zur Folge. Ein Abgeordneter sei Vertreter des ganzen Volkes; er dürfe nicht nur ein Geschlecht vertreten. Auch die Aufnahme nur eines Geschlechts in eine Partei verstoße gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG, die unmittelbare Privatrechtswirkung hätten, zumal Parteien in den staatlichen, jedenfalls öffentlichen Bereich gehörten. Bereits dies führe zur Nichtigkeit des § 25 Abs. 3 BbgLWahlG. 59 e. Die Parteien Brandenburgs und ihre Mitglieder seien ferner durch das Paritätsgesetz in den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 LV verletzt. Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV berechtige Parteien, an Wahlen teilzunehmen, die gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim seien. Das Paritätsgesetz verletze die aktive und passive Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl. 60 Die hier verletzte aktive Allgemeinheit der Wahl gewährleiste, dass die Wähler jeden Kandidaten im wählbaren Alter unabhängig von seinem Geschlecht wählen könnten, und dass die Parteien jeden Bürger unabhängig von seinem Geschlecht in der von ihnen gewählten Reihenfolge auf die Landesliste setzen könnten. 61 f. Eine Geschlechterparität sei entgegen Art. 2 LV nicht republikanisch, nicht demokratisch und nicht rechtsstaatlich. Die Parteien hätten diesen Prinzipien, insbesondere dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip, zu genügen, könnten sie aber auch beanspruchen. 62 g. Die Maßnahme des Antragsgegners verletze ferner die Freiheit der Antragstellerin zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV und die Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV als wesentlicher Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Ausprägung eines freien Wahlvorschlagsrechts. Die Antragstellerin könne zudem die politische Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG geltend machen. 63 Insbesondere die Parteien als Vereinigungen von Bürgern hätten danach das Recht, eigenständige Wahlvorschläge im Rahmen demokratischer Prinzipien zu machen. Dieses Recht sei verletzt, weil es Aufgabe der Parteien sei, unabhängig von ihrem Geschlecht die Besten für die Mandate vorzuschlagen. Die aktive Freiheit der Wahl gebiete u. a., dass die Parteien jeden Bürger, ob Mann oder Frau, auf die Landesliste setzen könnten, und zwar in der Reihenfolge, die sie für richtig hielten. Das Paritäts​gesetz schränke diese Freiheiten der Parteien verfassungswidrig ein. Die Parteien dürften nicht mehr frei bestimmen, wen sie für die Mandate im Landtag vorschlü​gen und in welcher

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