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b. Die passive Wahlrechtsgleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten ebenso wie die aktive
Wahlfreiheit der Parteimitglieder sei - wie zu den Verfassungsbeschwerden ausgeführt - verletzt. Die
Mitglieder bzw. Delegierten einer Partei dürften im Rahmen ihrer Wahlfreiheit, politischen Freiheit
und Parteienfreiheit beispielsweise alle Personen eines Geschlechts, die sich um ein Mandat
bewürben, für geeigneter halten als die des anderen Geschlechts.
57
c. Das Wahlrecht zwischen den Vorlisten für Personen des dritten Geschlechts verletze die
Gleichheitssätze des Art. 12 LV und damit auch die Rechte der Parteien gegenüber dem
Antragsgegner.
58
d. Die Ausnahme zugunsten von Parteien nur eines Geschlechts sei aus den zu den
Verfassungsbeschwerden genannten Gründen verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3
Abs. 1 GG, weil sie ohne Sachgrund eine Gruppe von Parteien anders behandele als die anderen.
Dies habe die Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung zur Folge. Ein Abgeordneter sei Vertreter
des ganzen Volkes; er dürfe nicht nur ein Geschlecht vertreten. Auch die Aufnahme nur eines
Geschlechts in eine Partei verstoße gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG, die
unmittelbare Privatrechtswirkung hätten, zumal Parteien in den staatlichen, jedenfalls öffentlichen
Bereich gehörten. Bereits dies führe zur Nichtigkeit des § 25 Abs. 3 BbgLWahlG.
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e. Die Parteien Brandenburgs und ihre Mitglieder seien ferner durch das Paritätsgesetz in den
Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 LV verletzt. Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV
berechtige Parteien, an Wahlen teilzunehmen, die gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV allgemein,
unmittelbar, gleich, frei und geheim seien. Das Paritätsgesetz verletze die aktive und passive
Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl.
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Die hier verletzte aktive Allgemeinheit der Wahl gewährleiste, dass die Wähler jeden Kandidaten im
wählbaren Alter unabhängig von seinem Geschlecht wählen könnten, und dass die Parteien jeden
Bürger unabhängig von seinem Geschlecht in der von ihnen gewählten Reihenfolge auf die
Landesliste setzen könnten.
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f. Eine Geschlechterparität sei entgegen Art. 2 LV nicht republikanisch, nicht demokratisch und nicht
rechtsstaatlich. Die Parteien hätten diesen Prinzipien, insbesondere dem Demokratie- und dem
Rechtsstaatsprinzip, zu genügen, könnten sie aber auch beanspruchen.
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g. Die Maßnahme des Antragsgegners verletze ferner die Freiheit der Antragstellerin zur Mitwirkung
an der politischen Willensbildung gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV und die Parteienfreiheit aus Art. 21
Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 22 Abs. 3 Satz 1
und 2 LV als wesentlicher Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Ausprägung
eines freien Wahlvorschlagsrechts. Die Antragstellerin könne zudem die politische Freiheit des Art. 2
Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG geltend
machen.
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Insbesondere die Parteien als Vereinigungen von Bürgern hätten danach das Recht, eigenständige
Wahlvorschläge im Rahmen demokratischer Prinzipien zu machen. Dieses Recht sei verletzt, weil es
Aufgabe der Parteien sei, unabhängig von ihrem Geschlecht die Besten für die Mandate
vorzuschlagen. Die aktive Freiheit der Wahl gebiete u. a., dass die Parteien jeden Bürger, ob Mann
oder Frau, auf die Landesliste setzen könnten, und zwar in der Reihenfolge, die sie für richtig hielten.
Das Paritätsgesetz schränke diese Freiheiten der Parteien verfassungswidrig ein. Die Parteien
dürften nicht mehr frei bestimmen, wen sie für die Mandate im Landtag vorschlügen und in welcher