Reihenfolge diese Kandidaten auf der Wahlliste platzierten. Ob das die Wahlchancen der Parteien
stärke oder schwäche, weil das Paritätsprinzip notwendig die Bestenauslese behindere, werde
vernachlässigt.
64
Die genannten Rechte stünden den Parteien als Beteiligten am Verfassungsleben gegenüber dem
Landtag Brandenburg zu, der mit dem Paritätsgesetz diese Rechte geschmälert und verletzt habe.
65
h. Weiterhin sei das Homogenitätsgebot aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bezüglich der
Wahlrechtsgrundsätze verletzt, das die Parteien der Länder berechtige und den
Wahlrechtsgesetzgeber des Landes verpflichte.
VI.
66
Zur Begründung ihrer hilfsweise erhobenen Verfassungsbeschwerde führt die Antragstellerin an:
67
Die im Antrag benannten Grundrechte gälten gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für Parteien. Sie seien
rechtsfähig und könnten gemäß § 3 Satz 1 Parteiengesetz unter ihrem Namen klagen und verklagt
werden, und sich auf die Gleichheitssätze der Landesverfassung und des Grundgesetzes, auf die
Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit, Allgemeinheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahlen und die
Parteienfreiheit berufen, die alle verfassungsbeschwerdefähig seien.
68
Die Beschwerdefrist sei gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits vor Inkrafttreten des
Paritätsgesetzes zulässig, da es Vorwirkungen entfalte.
69
Die Grundrechtsverletzungen seien im Rahmen der Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. dargelegt.
VII.
70
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag im Organstreitverfahren zurückzuweisen.
71
Zum Antrag im Organstreitverfahren und zu den Verfassungsbeschwerden nimmt er wie folgt
Stellung:
72
1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4.
seien mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
73
Die Beschwerdeführer machten in objektiver Weise allgemeine, generalisierte Grundrechtsverletzungen geltend. Damit verfolgten sie das im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde
unzulässige Ziel einer objektiven und abstrakten Verfassungskontrolle. Negative Folgen des
Paritätsgesetzes für die Beschwerdeführer seien auch nicht evident, da die Beschwerdeführerinnen
zu 2. und 4. und der Beschwerdeführer zu 1. auch bei den Wahlen zum Achten Landtag auf den
Listenplätzen, auf denen sie bei den Landtagswahlen 2019 kandidiert hätten, aufgestellt werden
könnten. Dies gelte besonders für die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 4., da ihnen das Gesetz
faktisch höhere Kandidaturchancen als bisher einräume.