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Ferner habe das Paritätsgesetz sowohl bezüglich des passiven Wahlrechts als auch der
Chancengleichheit keine rechtliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen zur Folge.
Männer und Frauen würden strikt gleichbehandelt. Die Rechtsfolge sei ‑ ungeachtet der vorerst
getrennt aufzustellenden Männer- und Frauenlisten ‑ für beide Geschlechter die gleiche, ohne dass
ein Geschlecht bevorzugt werde: Es bestehe ein passives Wahlrecht nur für jeden zweiten
Listenplatz. Zwar erweitere die Regelung für Frauen die faktischen Zugangsmöglichkeiten zur Kandidatur und verringere faktisch die für Männer zur Verfügung stehenden Plätze. Die Rechtsänderung
begründe aber keine verfassungsrechtlich erhebliche Ungleichbehandlung.
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Die Chancengleichheit der Wahl enthalte keinen Grundsatz, nach dem jeder passiv Wahlberechtigte
für jeden Listenplatz kandidieren können müsse. Dies werde dadurch bestätigt, dass mit dem
Paritätsgesetz vergleichbare parteiinterne Geschlechterquotierungen für die Kandidatenaufstellung
verfassungsgerichtlich unbeanstandet geblieben seien. Lediglich zur Direktwahl gehöre nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für alle Wahlberechtigten ein freies Recht zur
Kandidatur. Bei der Listenwahl sei der Zugang zur Kandidatur Gegenstand gesetzlicher
Ausgestaltung. Auch ergebe sich aus einem Vergleich mit dieser Rechtsprechung, dass die
Wahlrechtsgrundsätze durch die gesetzliche Regelung nicht verletzt sein könnten. Insoweit könne es
nicht darauf ankommen, ob eine Regelung zur Geschlechterparität durch Satzung oder durch Gesetz
vorgegeben sei, da sich das Wahlverfahren nicht unterscheide.
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Auch würden Männer und Frauen gegenüber Personen des dritten Geschlechts nicht entgegen
Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 2 LV benachteiligt. Personen des dritten Geschlechts hätten Zugang zu
der gleichen Anzahl an Listenplätzen, da sie sich vor der Aufstellung der „Vorlisten“ für eine der
beiden Optionen entscheiden müssten. Ferner sei diese Optionspflicht für sie zugleich mit der - ihrer
geschlechtlichen Identität nicht entsprechenden - Belastung verbunden, sich während der Listenaufstellung dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuzuordnen. Soweit sich Personen des
dritten Geschlechts für die Vorliste mit weniger Bewerber entscheiden könnten, sei dies
unvermeidbarer Effekt der hergestellten praktischen Konkordanz zwischen dem grundrechtlichen
Schutz der nichtbinären geschlechtlichen Identität und der Förderung der tatsächlichen
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG,
Art. 12 Abs. 3 LV.
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Sofern die Regelung eine faktische Ungleichbehandlung bewirke, wenn eine Person keinen Platz
mehr auf der Landesliste erhalte, da der paritätische Ausgleich durch eine Person des anderen
Geschlechts fehle, greife dies in die passive Chancengleichheit in der Wahlvorbereitung ein, sei aber
gerechtfertigt.
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bb. Die Freiheit der Wahl sei nicht verletzt. Für die Kandidatenaufstellung und die Ausübung des
Wahlrechts dürften gesetzliche Verfahrensanforderungen gelten, wenn diese den Wahlberechtigten
verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten beließen und das Wahlgeheimnis geschützt sei. Anders
als eine vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Beschlüsse vom 4. April 2014 ‑ VGH A 15/14,
VGH A 17/14 ‑ und vom 13. Juni 2014 ‑ VGH N 14/14, VGH B 16/14 ‑) beanstandete Regelung, die
einen Abdruck der Geschlechteranteile in der zu wählenden Vertretungskörperschaft auf den
Stimmzetteln vorgesehen habe, setze das Paritätsgesetz nicht unmittelbar bei der
Wahlentscheidung der Wahlberechtigten, sondern allein beim Wahlvorschlagsrecht an. Eine
unzulässige Verengung der Entschließungsfreiheit der Wählerinnen und Wähler liege aber nicht vor,
wenn die Wahlentscheidung auf die Kandidaten beschränkt sei, die nach den gesetzlichen Vorgaben
aufgestellt worden seien. Auch das Wahlvorschlagsrecht sei normgeprägt und werde durch die