gesetzlichen Verfahrensvorgaben des Wahlrechts ausgestaltet. Aus der Wahlfreiheit ließen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls keine Grundsätze für die technische Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung im Einzelnen herleiten. 88 Das Paritätsgesetz schließe keine Person davon aus, auf einer Landesliste für ein Landtagsmandat zu kandidieren, halte allen Bewerbern den gleichen Zugang zur Wahl offen und lasse die Direktwahl unberührt, sodass weite Möglichkeiten bestün​den, bei Wahlen zu kandidieren. Ein Zugang von Bewerbern zur Wahl sei allenfalls dann faktisch ausgeschlossen, wenn ein Ausgleich durch einen Bewerber des anderen Geschlechts fehle. Dies sei jedoch auf das für die Förderung des legitimen Ziels der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen erforderliche Maß beschränkt. 89 Auch die Entschließungsfreiheit der Wähler sei nicht in vermeidbarer Weise beschränkt. Es bestehe unverändert eine freie Auswahlmöglichkeit der Wählerinnen und Wähler zwischen den Landeslisten der Parteien und den Direktwahl​kandi​da​tinnen und -kandidaten. Das Paritätsgesetz bewege sich im Rahmen der Verhältnis​wahl​systems mit ‑​ zulässigen ‑​ starren Listen. 90 cc. Der allgemeine Gleichheitssatz trete im Anwendungsbereich der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zurück, sodass die Öffnungsklausel gemäß § 25 Abs. 3 Satz 7 BbgLWahlG für Parteien nur eines Geschlechts hiergegen nicht verstoße. Im Übrigen sei diese Öffnungsklausel als Teil des Regelungskonzepts gerechtfertigt, mit dem der Gesetzgeber im Rahmen der Paritätsregelung die programmatische Freiheit der Parteien schütze. 91 Die Chancengleichheit kleinerer Parteien mit geringem Anteil an weiblichen Mitglie​dern sei nicht verletzt. Das Paritätsgesetz gelte rechtlich für alle Parteien gleicher​maßen. Auch eine unzulässige, staatlich verursachte oder verstärkte Wettbewerbs​verzerrung durch mittelbare Begünstigungen oder Benachteiligungen für einzelne Parteien trete nicht ein. Das Gesetz verändere die vorgefundene Wettbewerbslage nicht substantiell. Kleinere Parteien hätten im Vergleich zu größeren Parteien in absoluten Zahlen stets einen kleineren Personalpool. Dies folge aus dem Zuspruch der Bevölkerung. Zudem zeige die Praxis an den Beispielen von BÜNDNIS 90/​DIE GRÜNEN (39,8 Prozent Frauen bei den Mitgliedern) und DIE LINKE (36,5 Prozent Frauen bei den Mitgliedern), dass auch Parteien mit einem „geringen Frauenanteil[...]“ unterhalb der 50 Prozent in der Lage seien, die Parität bei der Kandidatenaufstellung zu errei​chen. Auf dieser Grundlage dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass auch Parteien mit einem geringen Frauenanteil in der Lage sein würden, Frauen in einer Anzahl zur Kandidatur zu bewegen, die eine paritätische Listenaufstellung ermög​liche. Von einer Verschiebung der Kräfte​verhältnisse zwischen den Parteien infolge der streitgegenständlichen Regelung sei nicht auszugehen. 92 Allenfalls könne sich faktisch die Situation von Parteien verschlechtern, die gerade aus dem Grund gewählt würden, dass sie überwiegend Männer aufstellten. Dass dies bei der Antragstellerin der Fall sei, habe sie nicht dargelegt. 93 Jenseits einer Wettbewerbsverzerrung sei eine gesetzliche Regelung, die Auswir​kun​gen auf die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen den Parteien habe, einer Recht​fertigung zugänglich. Anwendbar seien die gleichen Maßstäbe zur verfas​sungs​gerichtlichen Überprüfbarkeit wie für die Wahlrechtsgrundsätze. Etwaige mittelbare Wettbewerbseffekte unterhalb der Schwelle einer Wettbewerbsverzerrung seien jedenfalls durch das Gleichberechtigungsgebot gerechtfertigt. Zum Vergleich verletzten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise starre

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