Listen, eine Fünf-Prozent-Klausel als Mindestschwelle für die Vergabe von Parlamentssitzen, deren Durchbrechung durch eine Grundmandatsklausel und das Entstehen von Überhangmandaten ohne Ausgleich die Chancengleichheit der Parteien nicht. 94 dd. Die gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Organisations- und Programm​freiheit der Parteien sei nicht verletzt. Sie werde im Hinblick auf die Aufstellung von Wahlbewerbern durch das Gebot der innerparteilichen Demokratie und die Bindung an die Wahlgrundsätze verfassungsrechtlich begrenzt. Die Freiheit der Parteien umfasse nicht, alle inneren Strukturen und Vorgänge allein auf ihre Parteitendenz hin auszugestalten und darin von gesetzlichen Anforderungen frei zu sein. Gesetzliche Regelungen zum Verfahren der Kandidatenaufstellung seien daher als Konkre​ti​sierung der verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Freiheit der Parteien anzu​sehen. Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Parteien sei jedenfalls gerechtfertigt. 95 Die Regelung belasse den Parteien bei der Ausübung ihres Wahlvorschlagsrechts weiten Raum und schone ihre programmatische Freiheit. Zwar würden ihnen das Verfahren und die abwechselnde Besetzung der Listenplätze vorgegeben, sie seien aber in ihrer politischen Ausrichtung und in der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ebenso weiterhin frei wie in der Entscheidung darüber, ob die Spitzen​kan​di​datur ein Mann oder eine Frau erhalte. Auch seien die Parteien schon bisher nicht völlig frei in ihrer Kandidatenauswahl, sondern eingeschränkt etwa im Hinblick auf deren Alter oder Staatsangehörigkeit. Die Programmfreiheit werde auch durch die Öffnungsklausel für Parteien mit satzungsgemäß nur Personen eines Geschlechts geschont und indem ein mehr​jäh​riger Übergangszeitraum bis zu den nächsten regulären Landtagswahlen vorge​sehen sei. Die Wahlvorschlagsfreiheit werde dadurch geschont, dass die Direkt​mandate nicht erfasst seien und auch bei einer Neubildung der Liste infolge einer Streichung einzelner Bewerber die Entscheidung der Aufstellungsversammlung bezüglich der Reihenfolge gewahrt werde. 96 Bei der Bildung der Landesliste würden die Bewerberinnen und Bewerber jeweils ab​wechselnd aus den Vorlisten zusammengesetzt; dabei sei allerdings nicht eindeu​tig geregelt, ob diese Zusammensetzung die Partei oder der Landes​wahlleiter bzw. der Landeswahlausschuss vornehme. Sei eine der beiden Vorlisten erschöpft, könne noch eine weitere Person aus der anderen Liste benannt werden; danach sei die Liste beendet. Die Rechtsfolge einer nichtparitätischen Listenaufstellung sei gemäß § 30 Abs. 1 BbgLWahlG n. F. die Zurückweisung der Liste durch den Landes​wahl​ausschuss. Im Falle der Streichung einzelner Bewerber aus Gründen, die sich nach der innerparteilichen Listenaufstellung ergäben, führe dies zu einem „geschlechts​spezifischen Aufrücken“ der Bewerber von den nachfolgenden Listen​plätzen auf den nächsten von ihrem Geschlecht besetzten Listenplatz, mithin um zwei Plätze. Die Neubildung der Liste nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG erfolge durch den Landeswahlausschuss, was sich aus dem grammati​ka​lischen Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 Satz 2 vor Nr. 1 BbgLWahlG ergebe. Dabei komme ihm weder ein Gestaltungsspielraum noch ein Ermessen zu. Soweit es ‑​ wie regelmäßig bei einem Aufrücken ‑​ dazu komme, dass die letzten Listenplätze nicht paritätisch besetzt seien, bleibe dieses nichtparitätische Listenende nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG erhalten. 97 Die Organisationsfreiheit der Parteien werde bezüglich der Kandidatenaufstellung als integraler Bestandteil der Wahlen nicht verletzt. Die Regelung bewege sich im Rahmen des Gestaltungsauftrags des Gesetzgebers im Wahlrecht und konkretisiere das verfassungsunmittelbare Gebot der innerparteilichen Demokratie, indem es auf die Beseitigung faktischer Nachteile für Frauen und die tatsächliche Gleich​berech​ti​gung der Geschlechter bei der Aufstellung der Landeslisten hinwirke. Das Paritäts​gesetz eröffne Frauen wie Männern die gleichen Chancen, als Wahlbewerber aufge​stellt zu werden und stelle somit Chancengleichheit als Aspekt der Wahlrechts​-

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