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1. Gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann jeder Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht mit
der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der
Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Die Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer sind als natürliche Personen Grundrechtsträger und damit beteiligtenfähig.
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2. Sie wenden sich gegen Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen
Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019, der unter anderem § 25 Abs. 3
Brandenburgisches Landeswahlgesetz geändert hat. Das Änderungsgesetz ist als Legislativakt der
brandenburgischen öffentlichen Gewalt zulässiger Beschwerdegegenstand der
Rechtssatzverfassungsbeschwerde gemäß Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 3, 1. Alt. VerfGGBbg.
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3. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind in Bezug auf die gerügten Grundrechte
der passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, unter b.) und des
Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV, unter c.) auch
beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis fehlt ihnen hingegen hinsichtlich des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art. 12 Abs. 1 LV und des daneben gerügten Art. 3 Abs. 1 GG (d.), der aktiven
Wahlfreiheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, unter e.), der Parteienfreiheit und damit verbundenen
Wahlvorschlagsfreiheit (f.), der Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaat und Republik (Art. 2 LV,
unter g.), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 LV, unter h.) sowie des
Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, unter i.).
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a. Die Beschwerdebefugnis setzt die Möglichkeit voraus, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in
seiner grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt bzw. verletzt zu sein (st. Rspr.,
Beschluss vom 15. November 2019 ‑ VfGBbg 17/19 ‑,https://verfassungsgericht.brandenburg.de
, m. w. N.). Mit der Verfassungsbeschwerde sind nach Art. 6
Abs. 2 LV ausschließlich Grundrechte der Landesverfassung zu rügen.
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b. Eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht der
passiven Wahlrechtsgleichheit erscheint möglich. Indem sie vortragen, das Paritätsgesetz verletze
die Chancengleichheit der Wahlbewerber, da nicht jeder Bürger im wählbaren Alter die gleiche
Chance habe, für jeden Listenplatz einer Landesliste einer Partei aufgestellt zu werden, berufen sie
sich auf dieses von Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV geschützte Recht.
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(1) Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV ist ein Grundrecht und damit im Wege der Verfassungsbeschwerde
rügefähig (vgl. Beschluss vom 17. September 1998 ‑ VfGBbg 30/98
‑ LVerfGE 9, 111, 114, Urteil vom 25. Januar 1996 ‑
VfGBbg 13/95
‑, LVerfGE 4, 85, 91 f, sowie Sondervotum des
Verfassungsrichters von Arnim, ebenda, 100, 102; ebenso Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung
des Landes Brandenburg, 2012, Art. 22 Anm. 4.1.). Wenngleich aus dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 3
Satz 1 LV, nach dem Wahlen und Volksabstimmungen allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim
sind, anders als aus Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 LV, nicht unmittelbar ein subjektives Recht des
Einzelnen hervorgeht, sondern Absatz 3 vielmehr objektiv formuliert ist, sind die dort genannten
Wahlrechtsgrundsätze rügefähige Grundrechte.