122 Art. 22 Abs. 1 LV, der die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Bürger als Grundrechte gewährt (vgl. Beschluss vom 17. September 1998 ‑​ VfGBbg 30/98 ‑,​ LVerfGE 9, 111, 114), steht in engstem Zusammenhang mit den für diese Wahlen geltenden Grundsätzen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV: Dass bei diesen Wahlen die dort niedergelegten Wahlgrundsätze einzuhalten sind, ist geradezu selbst​ver​ständ​lich. Zudem sind Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl als besondere Ausprä​gun​gen des allgemei​nen Gleichheitssatzes (zum GG BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1998 ‑​ 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1-19, vgl. Leitsatz 1; Rn. 42, www.bverfg.de !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16, Rn. 77, juris !; s. auch Voßkuhle/​Kaufhold, JuS 2013, 1078, 1079) spezielle Gleichheitsrechte und damit Grundrechte. Wenn in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV die Gleichheit der Wahl verfassungs​recht​lich garantiert wird, so heißt das ebenfalls, dass prinzipiell „jeder“ an dieser Wahl teilnehmen können soll. Jenes „jeder“ in Art. 22 Abs. 1 LV korrespondiert in diesem Sinne mit der Gleichheit der Wahl in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV (Urteil vom 25. Januar 1996 ‑​ VfGBbg 13/95 ‑,​ LVerfGE 4, 85, 92). Diese Grundrechtsqualität gilt gleichermaßen für die weiteren Wahlrechtsgrundsätze, die jeweils Ausprägungen des demokratischen Wahlrechts der Bürgerinnen und Bürger sind. 123 (2) Eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Grund​recht auf passive Wahlrechtsgleichheit erscheint in rechtlicher Hinsicht mög​lich. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (st. Rspr. des BVerfG, z. B. Urteil vom 9. November 2011 ‑​ 2 BvC 4/10 ‑,​ BVerfGE 129, 300-355, Rn. 78, www.bverfg.de !, m. zahlr. N.). Speziell bezogen auf das passive Wahlrecht ge​währleistet er die Chancengleichheit aller Wahlbewerber (BayVerfGH, Ent​schei​dung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 77, juris !) - unabhängig von ihrem Geschlecht. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl beansprucht - ebenso wie die übrigen Wahlrechtsgrundsätze auch für die Kandidatenaufstellung im Vorfeld der Wahl Geltung, da damit die notwendigen Voraussetzungen für die Wahl selbst geschaffen werden. 124 Das Paritätsgesetz beschränkt die Chancen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten in mehrfacher Hinsicht. Sie sind unter anderem jeweils wegen ihres Geschlechts nicht auf bestimmte Listenplätze bzw. im Vorfeld dazu auf eine bestimmte Vorliste wählbar, die für Angehörige des jeweils anderen Geschlechts reserviert ist, und können bei einem Überhang von Kandidaten ihres Geschlechts um mehr als einen Zähler möglicherweise nicht mehr aufgestellt werden. Dies lässt einen Eingriff in die passive Wahlrechtsgleichheit möglich erscheinen. Dem steht auch die Ansicht des Äußerungsberechtigten nicht entgegen, der meint, eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern trete durch das Paritätsgesetz nicht ein, vielmehr behandele es sie gerade gleich, da gleich viele Plätze für beide Gruppen zur Verfügung stünden. Denn die Grundrechtsberechtigung ist auch eine individuelle (vgl. Art. 5 Abs. 1 LV): Jede einzelne Frau, jeder einzelne Mann und jede Person des dritten Geschlechts kann sich auf das Wahlrechtsgrundrecht berufen. Es geht dabei um die Gleichberechtigung des Individuums. 125 Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zeigen auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend auf, dass sie durch das Paritätsgesetz in ihrer passiven Wahl​rechts​gleichheit möglicherweise selbst betroffen sind. Sie machen insoweit nicht allein in objektiver Weise allgemeine, generali​sierte Grundrechtsverletzungen geltend. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwer​de​führer, die Abgeordnete des Landtags sind, haben ihre jeweilige Absicht, bei künftigen Landtagswahlen erneut zu kandidieren, hinreichend aufgezeigt. Auch für den Beschwerdeführer zu 1. gilt nichts anderes, obwohl er derzeit aus der Partei ausgeschlossen ist. Zum einen steht es der

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