Landesversammlung fest (§ 25 Abs. 3 Satz 1 BbgLWahlG). Nach dieser Reihenfolge werden die einer Partei nach dem Wahlergebnis zustehenden Sitze vergeben (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG, sog. starre Listen). 156 Das Paritätsgesetz setzt an der Bildung der Landeslisten an. Es lässt den Modus zur Wahl der Direktkandi​da​tinnen und -kandidaten in den Wahlkreisen - also für die Hälfte der Mitglieder des Landtags - unberührt. 157 (2) Die passive Wahlgleichheit wird dadurch beeinträchtigt, dass Männer und Frauen nach den Vorgaben des Paritätsgesetzes jeweils nur auf eine Vorliste wählbar sind. Daraus ergibt sich, dass sie nur bestimmte Listenplätze erreichen können. Frauen können, anders als Männer, nicht erfolgreich für die Vorliste der Männer bzw. die für diese reservierten Listenplätze kandidieren; spiegelbildlich gilt für Männer, dass sie, anders als Frauen, nicht auf die Vorliste und Plätze wählbar sind, die für Frauen reserviert sind. Das kann zur Folge haben, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat einen weniger aussichts​reichen Listenplatz erhält, als wenn sie oder er auch auf dem vorstehenden Platz hätte kandidieren können. 158 Wenn wesentlich mehr Kandidaten des einen Geschlechts als des anderen Geschlechts bei der Aufstellung einer Wahlliste um einen Listenplatz konkurrieren, kommt es zudem zu einer Verzerrung der Chancengleichheit. Dem in der Wahl​ver​sammlung zahlenmäßig geringer vertretenen Geschlecht stehen pro Kandidatin bzw. Kandidat mehr Listenplätze zur Verfügung, als den jeweiligen Bewerberinnen und Bewerbern des stärker repräsentierten Geschlechts. Kandidieren z. B. 30 Frauen und 70 Männer für 50 Listenplätze, von denen 25 für Frauen und 25 für Männern reserviert sind, ist die Wahlchance für jede weibliche Bewerberin höher als die jedes männlichen Bewerbers (30 Frauen auf 25 Plätze gegenüber 70 Männer auf 25 Plätze). Insofern geht auch die Ansicht des Äußerungsberechtigten fehl, Männer und Frauen würden strikt gleichbehandelt, weil der gleiche Zugang zur gleichen Zahl von Plätzen möglich sei (s. bereits oben Rn. 124). 159 (3) Die passive Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerde​führer wird auch dadurch beeinträchtigt, dass sie von einer Kandidatur auf der Landes​liste ihrer Partei, der Antragstellerin, vollständig ausgeschlossen werden können, wenn nicht Kandidatinnen oder Kandidaten des anderen Geschlechts in gleicher Anzahl (bzw. fast gleicher Anzahl, bis auf eine Person Unterschied) wie ihres eigenen Geschlechts kandidieren. Denn Landes​listen von Parteien, die nicht vollständig die „Reiß​verschluss​voraus​setzungen“ gemäß § 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BbgLWahlG erfüllen, werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG in Gänze zurück​ge​wiesen. Das kann die die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer unmittelbar betreffende Folge haben, dass die Antragstellerin eine Landesliste entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 5 BbgLWahlG schließt, wenn eine der Vorlisten erschöpft ist. Haben die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen noch keinen Landeslistenplatz erhalten, solange eine abwechselnde Besetzung noch möglich ist und kandidiert auf dem letzten vergebenen Platz bereits eine Person ihres Geschlechts, werden sie einen Listenplatz nicht mehr erhalten. 160 Die durch das Paritätsgesetz geänderten Vorschriften § 25 und § 30 BbgLWahlG sind hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Rechtsfolgen auslegungsbedürftig (aa. und cc.). Eine Aus​le​gung ist möglich (bb. und dd.) und führt dazu, dass das Änderungsgesetz gerade noch die rechts​staatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Gesetzes erfüllt.

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