161 aa. Je nach vertretener Auffassung erfasst § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG un​terschiedliche Konstellationen einer Listenbesetzung und sanktioniert diese mit einer Zurückweisung. Die Vorschrift sieht vor, dass der Wahl​aus​schuss Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wenn sie „den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Bei Ver​stößen gegen § 25 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der Maß​gabe neugebildet, dass alle verbliebenen Bewerbenden in der Landesliste aufzunehmen sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Neubildung der Landesliste zur Folge hat, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechter​paritätisch besetzt sind.“ 162 Die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG, eine Landesliste werde bei einem Verstoß gegen die Reißverschlussvorgabe mit allen verbliebenen Bewerbenden neu gebildet, wobei die letzten Listenplätze nicht geschlechter​paritä​tisch besetzt sein müssen, wird in der Literatur teils als eine generelle, von weiteren Voraussetzungen unabhängige Ausnahme von der Reiß​verschlussvorgabe für ein (unbestimmt langes) Listenende verstanden. Bei dieser Auslegung könnte eine Partei im Falle der Erschöpfung einer ihrer Vorlisten alle verbliebenen Bewerber bzw. Bewerberinnen der längeren Vorliste am Ende auf ihrer Liste aufstellen, was die Eingriffsintensität abmilderte (Burmeister/​Greve, ZG 2019, 154, 156, 159; von Ungern-Sternberg, JZ 2019, 525, 527). Nach dieser Aus​legung wäre § 30 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BbgLWahlG als generelle Zurück​weisungs​norm für nicht näher benannte Verstöße gegen das BbgLWahlG und darauf beruhen​de Rechtsverordnungen anzusehen; § 30 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG wäre die ‑​ nur auf Verstöße gegen die Reißverschlussvorgabe anwendbare ‑​ speziellere Vorschrift. 163 Die Beteiligten bzw. Äußerungsberechtigten des hiesigen Verfahrens gehen hingegen übereinstimmend davon aus, dass ‑​ nach Maßgabe von § 25 Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG ‑​ der Landeslistenvorschlag einer Partei geschlossen werde, wenn eine weitere abwech​seln​de Besetzung nicht mehr möglich sei. Die Landesliste sei damit beendet; weitere Personen könnten nicht nominiert werden. Nach den Ausführungen des Äußerungsberechtigten bezieht sich die Regelung, „alle verbliebenen Bewerbenden“ seien in der Lan​des​liste aufzunehmen, nur auf den Fall, dass einzelne Bewerber zeitlich nach der zunächst ausschließlich geschlechterabwechselnd vorgenommenen Listen​aufstel​lung aufgrund gesetzlicher Anforderungen, die sich nur auf ihre eigene Person bezögen (z. B. Wegzug aus Brandenburg), gestrichen würden. In diesem Fall der Strei​chung werde die Liste neu gebildet. Dabei rückten die Listenbewerber „geschlechts​spezi​fisch“ auf (also in der Regel auf den übernächsthöheren Listenplatz), wobei alle von der ursprünglich paritätisch aufgestellten und eingereichten Landesliste nicht ge​stri​che​nen Bewerber auf der Liste verblieben, die am Ende dann nicht mehr abwech​selnd besetzt sei. 164 bb. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG, der die „Neubil​dung“ der Liste bei Verstößen gegen § 25 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgLWahlG erwähnt, spricht gegen eine generelle Ausnahme für ein nichtparitätisches Listen​ende: Könn​ten grundsätzlich mehrere Personen desselben Geschlechts unmittelbar hinter​ein​an​der aufgestellt werden, wenn die Vorliste des anderen Geschlechts erschöpft wäre, müsste die Landesliste gerade nicht neugebildet werden, sondern bliebe unver​än​dert. Dieses Verständnis wird durch die in § 25 Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG vorgese​he​ne, absolut formulierte Abweichungsfestigkeit der Vorgaben der Geschlechter​pa​ri​tät sowie durch die Verfahrensvorgabe des § 25 Abs. 3 Satz 5 BbgLWahlG bestätigt, nach der bei Erschöpfung einer Vorliste nur eine weitere Person der anderen Vorliste aufgestellt werden kann.

Select target paragraph3