ver​blie​benen Bewerbenden rückten daher jeweils geschlechts​spezifisch ‑​ bei Strei​chung einer einzelnen Person ihres Geschlechts also um zwei Plätze ‑​ auf. Dadurch könne zwischen Listenbewerbern der verschiedenen Geschlech​ter ein Überholeffekt ein​tre​ten. 169 dd. Eine im Ergebnis eindeutige Auslegung der Vorschrift ist auch im Hinblick auf die Art und Weise der Neubildung der Liste möglich. Ihr Wort​laut bringt zum Ausdruck, dass die Neubildung zu dem Ergebnis führen darf, dass das Listenende nicht ge​schlech​terparitätisch besetzt ist. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine nichtparitätische „Listenmitte“ nicht zulässig sein soll. Nur ein „geschlech​ter​spe​zi​fisches Aufrücken“ mit Überholeffekt bewirkt dieses Ergebnis. Auch die Be​grün​dung im Gesetzgebungsverfahren, die eine Neubildung „gemäß den gesetz​lichen Vorga​ben“ (LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 3, B. zu 2. und AIK, LT‑Drs. 6/10466 !, S. 4) vorsieht, bestätigt dieses Verständnis. 170 ee. Soweit die Beteiligten meinen, der Gesetzeswortlaut ergebe nicht eindeu​tig, ob die Partei selbst oder der Landes​wahl​leiter bzw. Landes​wahl​ausschuss die von einer Partei im Aufstel​lungs​verfahren erstellten Vorlisten von Männern und Frau​en zu einer Landesliste zusam​men​füge, besteht keine Unklar​heit. Die aufstellende Partei reicht ihre durch sie selbst aus den Vorlisten zusammen​gefügte Landesliste beim Landes​wahl​leiter ein, vgl. § 23 Abs. 1 BbgLWahlG. Aus den Vorschriften der § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 25 Abs. 1 BbgLWahlG ergibt sich eindeutig, dass eine Partei nur einen ​[endgültigen]​ Wahl​vor​schlag für die Landeslistenwahl einreichen kann. Auch normiert § 25 Abs. 3 Satz 2 BbgLWahlG selbst die Aufstellung der [einen] Landesliste durch die Partei und als bloß verfah​rens​technische Voraussetzung dafür die Aufstellung von Vorlisten. 171 ff. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG ist daher im Ergebnis dahingehend auszu​le​gen, dass der Wahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Bei aus der Streichung einzelner Bewerber folgenden Verstößen gegen § 25 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der Maßgabe neugebildet, dass alle verbliebenen Bewerbenden auf dem nächsthöheren, ihrem Geschlecht zustehenden Listenplatz in der Landesliste aufzunehmen sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Neubildung der Landesliste zur Folge hat, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind. 172 (4) Ferner behandelt das Paritätsgesetz die Beschwerdeführerinnen und Beschwer​de​führer anders als Personen des dritten Geschlechts. Letztere können sich, anders als Männer oder Frauen, bei der Aufstellung der Landeslisten frei entscheiden, für welche Vorliste sie sich bewerben. Insbesondere ist ihnen damit die Möglichkeit eröff​net, sich für diejenige Geschlechtervorliste zu bewerben, für die es weniger Kandidaten oder Kandidatinnen gibt. Ihre statistischen Chancen, auf der Landesliste aufge​stellt zu werden, sind dadurch gegenüber den jeweiligen Kandidatinnen bzw. Kandi​da​ten des Geschlechts, das einen größeren Anteil unter den Bewer​bern ausmacht, höher. Daher geht auch die Auffassung des Äußerungsberechtigten fehl, es fehle an einer Besserstellung von Personen des dritten Geschlechts, weil diese auch nur für eine Vorliste gleichzeitig kandidieren könnten. Die Regelung bevorzugt sie somit rechtlich in rechtfertigungsbedürftiger Weise gegenüber Männern und Frauen. 173 c. Die Beeinträchtigungen der passiven Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerde​führer sind verfassungs​recht​lich nicht legitimiert.

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