174 (1) Sie sind nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV zu stützen. Art. 22 Abs. 5 LV lautet: „Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, daß die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte nur innehat, wer bereits für eine bestimmte Dauer Bürger oder Einwohner im Wahl- oder Abstimmungsgebiet ist. Das Gesetz kann auch vorsehen, daß Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften sein können.“ 175 aa. Es kann dahin​stehen, ob die Norm - wie der Wortlaut von Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV nahelegt ‑​ lediglich einen Regelungsvorbehalt enthält, oder ‑​ wofür die Ausführungen in der Geset​zes​begründung zum nachträglich eingeführten Art. 22 Abs. 5 LV (LT-Drs. 2/3752 !, S. 5) sprechen - ein (zumindest partieller) Ein​schrän​kungs- bzw. Eingriffsvorbehalt beabsichtigt war (vgl. auch Beschluss vom 17. September 1998 ‑​ VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 116). Der aus Art. 22 Abs. 5 LV folgende Gesetz​ge​bungs​auftrag trägt in seiner Reichweite eine pari​tä​ti​sche Besetzung von Landeslisten zur Landtagswahl nicht. Beschränkungen von vergleichbarer Wir​kung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte Beispiel entbeh​ren ohne konkrete Benennung in der Verfassung einer hinrei​chen​den Grundlage. Die Regelungen des Paritätsgesetzes sind in ihrer Eingriffsintensität mindestens ebenso gewichtig wie die Inkompatibilitätsregelung des Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV. Letztere führt nicht zu einem Wählbarkeitsausschluss der von der Rege​lung erfassten Personen (Ineligibilität), wohl aber müssen sich die Personen im Falle der Wahl zwischen Amt und Mandat entscheiden (Beschluss vom 17. September 1998 ‑​ VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 117). Die Paritätsvorgaben haben ihrerseits intensive Beschränkungen unter anderem des passiven Wahlrechts bis hin zu einem faktischen Aus​schluss bestimmter Bewerberinnen und Bewerber zur Folge. Ihre Nominierung zur Landesliste kann verwehrt sein, wenn nicht ausreichend Personen des anderen Geschlechts bei der innerparteilichen Kandidaten​auf​stellung vorhanden sind (s. o. Rn. 159 ff). 176 bb. Auch bietet der dem Gesetzgeber grundsätzlich eröffnete Ausgestaltungs​spiel​raum im Wahlrecht deshalb keinen Raum für die Regelungen des beschlossenen Paritäts​geset​zes, weil das Demokratieprinzip in seiner aus der derzeitigen Landesverfassung zum Ausdruck kommenden Form eine Paritätsvorgabe für die Wahl zum Landtag nicht erlaubt. 177 Ein Ausgestaltungs​spiel​raum erfordert und ermöglicht lediglich die notwendige Aus​gestaltung der Wah​len. Der Gesetzgeber muss zwingend eine von der Landes​ver​fassung nicht abschließend getroffene grundlegende Entscheidung für ein Wahl​sys​tem vornehmen, damit die (Parlaments)​Wahlen überhaupt durchgeführt werden kön​nen. Die Landes​verfassung sieht mit Art. 22 Abs. 3 Satz 3 (nur) ein Wahlverfahren vor, „das die Per​sön​lichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.“ Bei der Fest​le​gung der technischen Einzelheiten verfügt der Gesetzgeber ​‑ insoweit ist dem Äußerungsberechtigten noch zuzu​stim​men ‑​ über einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser gestattet jedoch nur die Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Rahmens, nicht aber davon abweichende Regelungen. Regelungsbedürftig durch den Gesetz​geber sind etwa die Zahl der Abgeord​neten, das Wahlsystem im Einzelnen, das Wahlverfahren sowie die Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze (vgl. zum Bundesrecht z. B. Magiera, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 121).

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