178 aaa. Die Regelungen des Paritätsgesetzes unterliegen nicht - wie der Äußerungs​be​rech​tigte über die Annahme eines weiten Gestal​tungs​spielraums des Gesetz​gebers im Verfahren geltend macht ‑​ einer nur eingeschränkten Überprüfung durch das Ver​fas​sungs​gericht. Eine strikte verfassungs​gericht​liche Kontrolle ist bei Eingriffen in das freie Wahl​vor​schlagsrecht der Parteien, das seinerseits Ausdruck des Demokratie​prin​zips aus Art. 2 Abs. 1 LV ist, deshalb geboten, weil mit Rege​lun​gen, die die Bedingungen der politi​schen Konkurrenz berühren, die jeweilige parla​mentarische Mehrheit gewis​ser​​ma​ßen in eigener Sache tätig wird (BVerfG, Urteile vom 26. Februar 2014 ‑​ 2 BvE 2/13 ! ‑,​ BVerfGE 135, 259-312, Rn. 59, www.bverfg.de !, und vom 13. Februar 2008 ‑​ 2 BvK 1/07 ! ‑, BVerfGE 120, 82-125, Rn. 103, www.bverfg.de, zur Chancen​gleich​heit der Parteien). Gerade bei der Wahl​gesetz​gebung besteht die Gefahr, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemein​wohl​bezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts lei​ten lässt (BVerfG, Urteile vom 26. Februar 2014 ‑​ 2 BvE 2/13 ! ‑, BVerfGE 135, 259-312, Rn. 59, vom 9. November 2011 ‑​ 2 BvC 4/10 ! -, BVerfGE 129, 300-355, Rn. 91, und vom 13. Februar 2008 ‑​ 2 BvK 1/07 ! ‑,​ BVerfGE 120, 82-125, Rn. 125, www.bverfg.de). Die Annahme einer eingeschränkten Überprü​fungs​kompetenz des Verfassungsgerichts stellte dagegen den Anwendungsbereich der Wahlrechtsgrundsätze weitgehend zur Disposition des Gesetzgebers. 179 bbb. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung der Landes​listen geht über den genannten gesetzgeberisch auszugestaltenden Bereich hinaus. Weder konkre​ti​siert sie den - an dieser Stelle objektiv zu prüfenden - Grundsatz der Gleichheit der Wahl (i) noch das diesem nach der Landes​verfas​sung zugrundeliegende Demokratieprinzip, sondern steht hierzu vielmehr im Widerspruch (ii). 180 (i) Das Paritätsgesetz konkretisiert nicht den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl. Das vorwiegend auf Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gestützte Gesetz verfolgt mit der Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann auch einen wahl​rechts​fremden Zweck. Insoweit ist einem Vergleich mit den vom Äuße​rungs​berechtigten für die Annahme eines Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers angeführten Beispielen zugunsten von starren Listen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1957 ​‑ 2 BvR 9/56 ‑,​ BVerfGE 7, 63-75, juris !), zur Fünf-Prozent-Hürde (BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 ‑​ 2 BvC 4/10 ‑, BVerfGE 129, 300-355, www.bverfg.de !) und zur Grundmandats​klausel (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 ‑​ 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408-425, juris !) nichts zu entnehmen, da der Gesetzgeber dort wahlrechts​immanente Zwecke verfolgte. 181 Die Landesverfassung schreibt keine paritätische Besetzung des Landtags vor, ebenso wenig wie im Übrigen das Landeswahl​gesetz. Die angegriffene Regelung kann daher auch nicht als (bloße) Regelung der Wahlorganisation im Vorfeld der Wahlen ange​se​hen werden, die zur Verwirklichung eines geltenden Wahlsystems notwendig wäre. 182 (ii) Das Demokratieprinzip aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV und eine gleichberechtigte demo​kratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger bzw. eine „effektive Mitbe​stim​mung der Bürgerinnen“ als Ausdruck der in Art. 2 Abs. 2 LV begründeten Volks​sou​ve​ränität (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, 1. Var, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) erfor​dern keine paritätische Geschlechtervertretung im Landtag. Aus dem Demokratieprinzip folgt kein Auftrag, für eine „Spiegelung“ der gesellschafts​politi​schen Perspektiven und Prioritäten, Erfahrungen und Interessen von Frauen bzw. des Bevöl​ke​rungs​an​teils von Männern und Frauen im Parlament zu sorgen (im Ergebnis ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ​‑ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 104 f, juris !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 114, juris !; a. A. hingegen Laskowski, Zur verfassungs​rechtlichen Zulässigkeit gesetzlicher Paritéregelungen für die Kommunal- und Landtagswahlen in Thüringen, Gutachten vom 6. Juni 2014, S. 39-43; dies., djbZ 2014, 93, 98; vgl. die Argumentation der Antragstellerinnen und Antragsteller im Popu​larklage​verfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​

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