(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 ‑ 2 BvL 5/98 ! ‑, BVerfGE 107, 59, 87, Rn. 155, und
vom 24. Mai 1995 ‑ 2 BvF 1/92 ! ‑, BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 134 f, www.bverfg.de; BayVerfGH,
Entscheidung vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 111, juris !). Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV macht die
Abgeordneten in ihrer Gesamtheit zu Vertretern „des ganzen Volkes“. Jede und jeder gewählte
Abgeordnete vertritt das Volk und ist diesem gegenüber verantwortlich. Die Abgeordneten sind nicht
einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber
verantwortlich; sie repräsentieren das Volk in dem unitarischen Vertretungsorgan „Landtag“ in ihrer
Gesamtheit. Niemand von ihnen vertritt also lediglich eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder
Interessengruppe - insbesondere auch nicht die soziale Gruppe, der er selbst angehört (BVerfG,
Urteil vom 25. Juli 2012 ‑ 2 BvE 9/11 ‑, BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris !, m. w. N.; ThürVerfGH,
Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 104, juris !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März
2018 ‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 112, juris !). Soweit darauf abgestellt wird, die Interessen der Frauen bzw.
Wählerinnen könnten nur durch eine entsprechende Anzahl an weiblichen Landtagsabgeordneten
hinreichend demokratisch legitimiert vertreten werden, beruht diese Sichtweise gerade auf der
unzutreffenden Vorstellung einer gruppenspezifischen (Teil-)Repräsentation des Volkes. Daran
ändert nichts, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie auch der Gleichstellungsauftrag in Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 LV auf die Interpretation des Demokratieprinzips ausstrahlen
können. Das vorgefundene Prinzip der Gesamtrepräsentation vermögen sie dem Grunde nach nicht
zu ändern.
186
Dem Prinzip der Gesamtrepräsentation widerspricht damit die Idee, dass sich in der Zusammensetzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevölkerung in ihren vielfältig
einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen widerspiegeln soll (zutreffend BayVerfGH,
Entscheidung vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 110, juris !). Keine ‑ wie auch immer
bestimmte ‑ Bevölkerungsgruppe kann aus dem Demokratieprinzip den Anspruch ableiten,
entsprechend ihrem (Wahl-)Bevölkerungsanteil proportional im Parlament repräsentiert zu werden
(BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 110, juris ! ).
187
Soweit der Äußerungsberechtigte im vorliegenden Verfahren meint, mit dem Paritätsgesetz gehe es
nicht um eine Repräsentation durch eine Spiegelung der Gruppe der Frauen, sondern um die
Herstellung eines „level playing field“, vermag die abweichende Bezeichnung nichts an der Tatsache
zu verändern, dass er einen gruppenbezogenen Ansatz verfolgt, indem er einen höheren ‑ auf lange
Sicht ausgeglichenen ‑ Anteil von Frauen im Landtag anstrebt.
188
Soweit für die Abbildung des Parlaments in Ausschüssen der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der
politischen Kräfteverhältnisse gilt (grundlegend BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 ‑ 2 BvE 1/88 ‑,
BVerfGE 80, 188-244, Rn. 113, juris !; in jüngerer Zeit BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 ‑
2 BvE 1/11 ‑, BVerfGE 140, 115-160, Rn. 94 ff, www.bverfg.de !, m. zahlr. N.), ist dieser Grundsatz
nicht auf die Zusammensetzung des Parlaments durch Wahlen übertragbar. Er gilt bereits dort nur
für die politischen Kräfteverhältnisse, nicht aber für die Abbildung gesellschaftlicher Gruppen. Vor
allem führt er lediglich die grundlegende, freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten für die
Zusammensetzung des Parlaments in den kleineren Einheiten der Ausschüsse fort. Allein die
Entscheidung der Wähler bleibt aber für die Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft
maßgeblich.
189
Eine gesetzliche Vorgabe, die die Zusammensetzung des Parlaments beeinflusst, ist ferner auch
deshalb nicht mit dem aus der Landesverfassung zum Ausdruck kommenden Demokratieprinzip
vereinbar, da dessen grundlegendes Element die Willensbildung „von unten nach oben“, also vom
Volk zu den Staatsorganen ist - und nicht umgekehrt. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich