(vgl. BVerfG, Beschlüs​se vom 5. Dezember 2002 ‑​ 2 BvL 5/98 ! ‑, BVerfGE 107, 59, 87, Rn. 155, und vom 24. Mai 1995 ‑​ 2 BvF 1/92 ! ‑,​ BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 134 f, www.bverfg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 111, juris !). Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV macht die Abge​ordneten in ihrer Gesamt​heit zu Vertretern „des ganzen Volkes“. Jede und jeder gewählte Abgeordnete vertritt das Volk und ist diesem gegen​über verant​wort​lich. Die Abgeordneten sind nicht einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölke​rungs​grup​pe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verant​wort​lich; sie repräsen​tie​ren das Volk in dem unitarischen Vertretungsorgan „Landtag“ in ihrer Gesamtheit. Niemand von ihnen vertritt also lediglich eine bestimmte Bevöl​ke​rungs​gruppe oder Interessen​gruppe - insbesondere auch nicht die soziale Gruppe, der er selbst angehört (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‑​ 2 BvE 9/11 ‑,​ BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris !, m. w. N.; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 104, juris !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 112, juris !). Soweit darauf abgestellt wird, die Interessen der Frauen bzw. Wählerinnen könnten nur durch eine ent​spre​chende Anzahl an weiblichen Landtagsabgeordneten hinreichend demokratisch legitimiert vertreten werden, beruht diese Sichtweise gera​de auf der unzutreffenden Vorstellung einer gruppenspezifischen (Teil-)​Reprä​sen​ta​tion des Volkes. Daran ändert nichts, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie auch der Gleich​stel​lungsauftrag in Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 LV auf die Interpretation des Demo​kra​tie​prin​zips ausstrahlen können. Das vorgefundene Prinzip der Gesamt​re​prä​sen​ta​tion vermögen sie dem Grunde nach nicht zu ändern. 186 Dem Prinzip der Gesamtrepräsentation widerspricht damit die Idee, dass sich in der Zusam​men​setzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevöl​ke​rung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen wider​spie​geln soll (zutreffend BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 110, juris !). Keine ‑​ wie auch immer bestimmte ‑​ Bevölkerungsgruppe kann aus dem Demokratieprinzip den Anspruch ableiten, entsprechend ihrem (Wahl-)​Bevöl​ke​rungs​anteil proportional im Parlament repräsentiert zu werden (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 110, juris ! ). 187 Soweit der Äußerungs​berech​tigte im vorliegenden Verfahren meint, mit dem Pari​täts​gesetz gehe es nicht um eine Repräsentation durch eine Spiegelung der Gruppe der Frauen, sondern um die Herstellung eines „level playing field“, vermag die abwei​chen​de Bezeichnung nichts an der Tatsache zu verändern, dass er einen gruppenbezogenen Ansatz verfolgt, indem er einen höheren ‑​ auf lange Sicht ausgeglichenen ‑​ Anteil von Frauen im Landtag anstrebt. 188 Soweit für die Abbildung des Parlaments in Ausschüssen der Grundsatz der Spiegel​bild​lichkeit der politischen Kräfteverhältnisse gilt (grundlegend BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 ‑​ 2 BvE 1/88 ‑,​ BVerfGE 80, 188-244, Rn. 113, juris !; in jüngerer Zeit BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 ‑​ 2 BvE 1/11 ‑,​ BVerfGE 140, 115-160, Rn. 94 ff, www.bverfg.de !, m. zahlr. N.), ist dieser Grundsatz nicht auf die Zusammen​setzung des Parla​ments durch Wahlen übertragbar. Er gilt bereits dort nur für die politischen Kräfte​verhält​nisse, nicht aber für die Abbildung gesellschaftlicher Gruppen. Vor allem führt er lediglich die grundlegende, freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten für die Zusammensetzung des Parlaments in den kleineren Einheiten der Aus​schüs​se fort. Allein die Entscheidung der Wähler bleibt aber für die Zusammen​setzung der Vertretungs​körper​schaft maßgeblich. 189 Eine gesetzliche Vorgabe, die die Zusammensetzung des Parlaments beeinflusst, ist ferner auch deshalb nicht mit dem aus der Landesverfassung zum Ausdruck kommenden Demokratieprinzip vereinbar, da dessen grundlegendes Element die Willens​bildung „von unten nach oben“, also vom Volk zu den Staatsorganen ist - und nicht umgekehrt. Den Staats​organen ist es grundsätzlich

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