verwehrt, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen er hat „staatsfrei“ zu bleiben (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvB 1/13 ‑, BVerfGE 144,
20-369, Rn. 544, www.bverfg.de !, m. w. N., und vom 19. Juli 1966 ‑ 2 BvF 1/65 ‑, BVerfGE 20, 56-119,
Rn. 117, juris !). Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung von Wahllisten für ein Parlament mittels des Wahlrechts verkehrt dieses grundlegende demokratische Prinzip
der Willensbildung von unten nach oben aber geradezu in sein Gegenteil, indem der Gesetzgeber
dem Volk und den Parteien vorgibt, welche Besetzung des Parlaments „die richtige“ sei. Ein
wesentlicher Teil der Wahlentscheidung wird dadurch dem demokratischen Prozess entzogen.
190
(iii) Der Äußerungsberechtigte führt in diesem Verfahren über die Gesetzesbegründung hinaus an,
die Integrationsfunktion von Wahlen ermögliche das Paritätsgesetz. Ob dieser objektiv denkbare,
aber im Gesetzgebungsverfahren nicht angeführte Zweck überhaupt berücksichtigungsfähig ist
(grds. bejahend BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 ‑ 1 BvL 21/11 !‑, BVerfGE 130, 131-151,
Rn. 47, und vom 31. März 1998 ‑ 1 BvR 2167/93 ! ‑, Rn. 29, www.bverfg.de) oder allein die subjektiv
vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke beachtlich sind (zu Steuern bzw. Gebühren vgl. BVerfG, Urteil
vom 19. März 2003 ‑ 2 BvL 9/98 ‑, BVerfGE 108, 1-34, Rn. 63, www.bverfg.de !, Beschluss vom
22. Juni 1995 ‑ 2 BvL 37/91 ‑, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121-165, Rn. 76 f, juris !), ist streitig
(offen lassend BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 2 BvC 62/14 ‑, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 91 f;
www.bverfg.de !). Die Frage kann aber offenbleiben, da die Integrationsfunktion von Wahlen als
Ausdruck des Demokratieprinzips eine paritätische Listenbesetzung wegen des Widerspruchs der
Paritätsvorgabe zum demokratischen Repräsentationsmodell der Landesverfassung (soeben
Rn. 182 ff) nicht legitimiert.
191
Der Äußerungsberechtigte beruft sich mit seiner Argumentation in der Sache weiterhin auf eine
effektive Repräsentation der Gruppe der Frauen im Landtag, wenn er geltend macht, die
Integrationsfunktion von Wahlen bringe zum Ausdruck, das Grundgesetz gehe von einem
Pluralismus der Perspektiven und Interessen aus, die Grundlage der demokratischen Willensbildung
und daher auch im Parlament vertreten sein sollten, damit die widerstreitenden Positionen in einem
inhaltlich offenen Verfahren der Gesetzgebung beachtet werden könnten. Daran vermag weder die
Bezeichnung des „level playing field“, noch der Verweis darauf, dass sich das Kriterium „Geschlecht“
durch die gesamte Gesellschaft ziehe, noch die vom Äußerungsberechtigten an anderer Stelle selbst
geäußerte Ansicht, das Demokratieprinzip erfordere keine spiegelbildliche Repräsentation
bestimmter Gruppen, etwas zu verändern. Gleiches gilt für die im Gesetzgebungsverfahren und in
der Literatur teilweise anders umschriebene Argumentation in diese Richtung (etwa Schreiber,
Stellungnahme zur Anhörung im Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtags
Brandenburg, LT‑Drs. P‑AIK 6/45, S. 32: eine „breite demokratische Auswahl“ verschaffe dem
Wahlakt „erhöhte Legitimation“; ähnlich Wissenschaftlicher Dienst des Schleswig-Holsteinischen
Landtags, Stellungnahme vom 21. Juni 2007, Landeswahlrecht und verbindliche 50%-Quote für
Männer und Frauen, Umdruck 16/2273, S. 9; Laskowski, djbZ 2014, 93, 100), oder dahingehend, dass
eine Quotierung der Listen die Allgemeinheit der Wahl (Will, Stellungnahme zur Anhörung im
Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtags Brandenburg, LT‑Drs. P‑AIK 6/45, S. 47;
Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Möglichkeiten einer paritätischen Besetzung des Bundestages mit beiden Geschlechtern, WD 3‑008/08, S. 11 f) bzw. die Freiheit und Gleichheit der Wahl
durch die mit der Quotierung verbundene Pluralisierung der Kandidatenliste stärke, da sie dem
Wähler ein „breiteres Bukett unterschiedlicher Bewerber offeriert“ (Lange, NJW 1988, 1174, 1181).
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Die Integration politischer Kräfte bzw. politischer Strömungen, auf welche die Integrationsfunktion
von Wahlen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abzielt (BVerfG, Urteil vom
10. April 1997 ‑ 2 BvC 3/96 ‑, BVerfGE 95, 408-425, Rn. 46, 54, juris !; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli