2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 107, juris !), dient dazu, politische Strömungen aus dem Volk im
Parlament zur Geltung zu bringen. Die Gesamtheit der Frauen bzw. der Männer ist aber - auch angesichts der unter ihnen selbstverständlich vorhandenen unterschiedlichen politischen Ansichten keinesfalls als eine Art einheitliche politische Kraft anzusehen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli
2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 108, juris !). Zwar erschöpft sich Demokratie nicht im Prinzip der
Gesamtrepräsentation. Demokratie ist wesensmäßig ein fortlaufender Prozess der Meinungsbildung
und Interessenbündelung aus dem Staatsvolk heraus hin zu den Staatsorganen. Der Prozess bleibt
nur dann lebendig und damit funktionsfähig, wenn möglichst vielfältige Meinungen, Standpunkte
und Interessen der unterschiedlichen einzelnen Bürgerinnen und Bürger einfließen und diese sich in
den politischen Entscheidungsbildungsprozess einbringen. Parteien haben die genuine Aufgabe, an
dieser Willensbildung mitzuwirken, die Teilnahme der Bürger am politischen Leben zu fördern und
zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranzuziehen (§ 1 Abs. 1 und 2
Parteiengesetz). Die Parteien sorgen für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und
den Staatsorganen. Der Gesetzgeber muss zu verhindern suchen, dass gewichtige Anliegen im Volk
von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‑ 2 BvE 9/11 ‑,
BVerfGE 131, 316-376, Rn. 55, juris !). Daraus lässt sich jedoch nach dem Demokratiemodell der
Landesverfassung kein Optimierungsgebot in dem Sinne entnehmen, dass der Staat berechtigt sei,
in diesen Prozess in der Weise einzugreifen, dass er die Integration bestimmter Gruppen oder
Perspektiven zulasten anderer Perspektiven (z. B. „weiblicher“ im Gegensatz zu „männlichen“
Perspektiven) besonders stärken dürfte, indem er - wie vorliegend - den Parteien Vorgaben im
Hinblick auf ihre Wahlvorschläge macht. Die Interessenbündelung soll sich vielmehr so weit als
möglich im staatsfreien Raum vollziehen, um so die Offenheit dieses Prozesses sicherzustellen. Dem
Gesetzgeber kommt insofern die Aufgabe zu, den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang im
Interesse der Einheitlichkeit des Wahlsystems und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu
gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1979 - 2 BvR 193/79 -, BVerfGE 51, 222-257, Rn. 54,
juris !).
193
Der Hinweis des Äußerungsberechtigten auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
nach der die öffentliche Auseinandersetzung im parlamentarischen Verfahren Möglichkeiten des
Ausgleichs widerstreitender Interessen biete (BVerfG, Urteile vom 19. Juni 2012 ‑ 2 BvE 4/11 ‑,
BVerfGE 131, 152-230, Rn. 113, www.bverfg.de !, und vom 14. Januar 1986 ‑ 2 BvE 14/83 ! ‑,
BVerfGE 70, 324-388, Rn. 123, Beschluss vom 28. Oktober 1975 ‑ 2 BvR 883/73 ! ‑, BVerfGE 40, 237261, Rn. 34, juris), greift ebenfalls nicht durch. Diese Rechtsprechung betrifft allein Fragen der
parlamentarischen Öffentlichkeit und des Vorbehalts des Gesetzes. Eine Aussage, dass der Gesetzgeber durch Wahlgesetzgebung dafür zu sorgen habe, dass die widerstreitenden (identitätspolitischen) Interessen überhaupt zunächst ihren Weg ins Parlament finden, ist daraus keineswegs
abzuleiten. Entsprechendes gilt für die Kommunikationsoffenheit des demokratischen Prozesses, die
unter anderem im Recht der Abgeordneten aus Art. 56 Abs. 2 LV, im Landtag das Wort zu ergreifen
und Fragen zu stellen, zum Ausdruck kommt.
194
(2) Die Differenzierung hinsichtlich des passiven Wahlrechts der Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer ist damit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht ‑ Grundrechte Dritter sowie
Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang ‑ zu rechtfertigen (zum GG vgl. BVerfG, Beschluss vom
21. April 2015 ‑ 2 BvR 1322/12 ‑, BVerfGE 139, 19-64, Rn. 59, www.bverfg.de !). Dabei ist im Umfeld
des Wahlrechts ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (aa.). Eine Rechtfertigung des
Paritätsgesetzes durch das Gleichstellungsgebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist nicht möglich (bb.).