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Diese Besserstellung von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht
zugehörig sind, ist nicht angesichts ihres sehr geringen Bevölkerungsanteils im Wege der Typisierung
als unbeachtlich anzusehen (in diese Richtung aber das Sondervotum der Richterin Heßelmann,
ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 148, juris !). Eine für das Wahlrecht
grundsätzlich anerkannte Möglichkeit des Gesetzgebers, Vereinfachungen und Typisierungen
vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012 ‑ 2 BvC 1/11 ‑, BVerfGE 132, 39-71, Rn. 29,
www.bverfg.de !), stößt an ihre Grenzen, wo der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist
(BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2016 ‑ 1 BvL 9/14 ‑, www.bverfg.de !, und vom 8. Februar 1983 ‑
1 BvL 28/79 ‑, BVerfGE 63, 119-131, Rn. 39, juris !) und hat dort zu enden, wo - wie hier - die
speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 LV betroffen sind (zu Art. 3 Abs. 2
und Abs. 3 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 ‑ 1 BvL 9/14 ! ‑, Rn. 20, vom 7. Mai 2013 ‑
2 BvR 909/06 ! ‑, BVerfGE 133, 377-443, Rn. 88, m. w. N., und vom 18. Juni 2008 ‑ 2 BvL 6/07 ! ‑,
BVerfGE 121, 241-266, Rn. 70 ff, www.bverfg.de). Im Übrigen geht der Typisierungseinwand auch
deshalb fehl, weil der Gesetzgeber selbst eine Differenzierung vorgenommen hat.
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d. Die Ungleichbehandlung ist nicht durch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht anknüpfende
differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von
Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können,
zwingend erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich
diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (dazu
Urteil vom 18. Juni 1998 ‑ VfGBbg 27/97
‑, LVerfGE 8, 97, 135; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober
2005 ‑ 2 BvR 524/01 ‑, BVerfGE 114, 357-371, Rn. 25, www.bverfg.de !, m. w. N.). Diese Maßstäbe
gelten gleichermaßen für rechtliche Ungleichbehandlungen entgegen Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV.
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Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt auch das Fördergebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV in
Betracht. Dieses ist grundsätzlich dazu geeignet, eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts
zu rechtfertigen, wenn durch eine begünstigende Regelung faktische Nachteile ausgeglichen
werden, die typischerweise Angehörige eines Geschlechts treffen (zu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Urteil
vom 18. Juni 1998 ‑ VfGBbg 27/97
‑, LVerfGE 8, 97, 135; grundlegend BVerfG, Beschluss vom
24. Januar 1995 ‑ 1 BvL 18/93 ‑, BVerfGE 92, 91-122, Rn. 68, www.bverfg.de !).
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Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts kommt jedoch vorliegend nicht
in Betracht, da das Paritätsgesetz im Übrigen nicht mit der Landesverfassung - insbesondere dem
Demokratieprinzip - in Einklang steht.
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Die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts fällt mit der Verletzung der passiven
Wahlrechtsgleichheit zusammen. Letztere bedingt es, dass auch die erstere nicht gerechtfertigt
werden kann. Zum einen bezieht sich die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts durch das
Paritätsgesetz gerade auf den besonders geschützten Teilbereich der Wahlrechtsgleichheit. Zum
anderen führen die Ungleichbehandlungen in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität auch für Art. 12
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV überschreitet. Denn kumulativen oder additiven Grundrechtseingriffen
wohnt ein spezifisches Gefährdungspotential für grundrechtlich geschützte Freiheiten inne (BVerfG,