224 Diese Besserstellung von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männ​li​chen Geschlecht zugehörig sind, ist nicht angesichts ihres sehr geringen Bevölke​rungs​anteils im Wege der Typisierung als unbeachtlich anzusehen (in diese Richtung aber das Sondervotum der Richterin Heßelmann, ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑​, Rn. 148, juris !). Eine für das Wahlrecht grundsätzlich aner​kann​te Möglichkeit des Gesetzgebers, Vereinfachungen und Typisierungen vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012 ‑​ 2 BvC 1/11 ‑,​ BVerfGE 132, 39-71, Rn. 29, www.bverfg.de !), stößt an ihre Grenzen, wo der Verstoß gegen den Gleichheits​satz intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2016 ‑​ 1 BvL 9/14 ‑,​ www.bverfg.de !, und vom 8. Februar 1983 ‑​ 1 BvL 28/79 ‑,​ BVerfGE 63, 119-131, Rn. 39, juris !) und hat dort zu enden, wo - wie hier - die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 LV betroffen sind (zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 ‑​ 1 BvL 9/14 ! ‑,​ Rn. 20, vom 7. Mai 2013 ‑​ 2 BvR 909/06 ! ‑,​ BVerfGE 133, 377-443, Rn. 88, m. w. N., und vom 18. Juni 2008 ‑​ 2 BvL 6/07 ! ‑,​ BVerfGE 121, 241-266, Rn. 70 ff, www.bverfg.de). Im Übrigen geht der Typisierungseinwand auch deshalb fehl, weil der Gesetzgeber selbst eine Differenzierung vorgenommen hat. 225 d. Die Ungleichbehandlung ist nicht durch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt. 226 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (dazu Urteil vom 18. Juni 1998 ‑​ VfGBbg 27/97 ‑,​ LVerfGE 8, 97, 135; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 ‑​ 2 BvR 524/01 ‑,​ BVerfGE 114, 357-371, Rn. 25, www.bverfg.de !, m. w. N.). Diese Maßstäbe gelten gleichermaßen für rechtliche Ungleichbehand​lun​gen entgegen Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV. 227 Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt auch das Fördergebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV in Betracht. Dieses ist grundsätzlich dazu geeignet, eine Ungleich​behand​lung wegen des Geschlechts zu rechtfertigen, wenn durch eine begünstigende Rege​lung faktische Nachteile ausgeglichen werden, die typischerweise Angehörige eines Geschlechts treffen (zu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Urteil vom 18. Juni 1998 ‑​ VfGBbg 27/97 ‑,​ LVerfGE 8, 97, 135; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 ​‑ 1 BvL 18/93 ‑,​ BVerfGE 92, 91-122, Rn. 68, www.bverfg.de !). 228 Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht, da das Paritätsgesetz im Übrigen nicht mit der Landes​verfassung - insbesondere dem Demokratieprinzip - in Einklang steht. 229 Die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts fällt mit der Verletzung der passiven Wahlrechtsgleichheit zusammen. Letztere bedingt es, dass auch die erstere nicht gerechtfertigt werden kann. Zum einen bezieht sich die Ungleich​behand​lung wegen des Geschlechts durch das Paritätsgesetz gerade auf den beson​ders geschützten Teilbereich der Wahlrechtsgleichheit. Zum anderen führen die Ungleich​behandlungen in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beein​träch​tigung, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität auch für Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV überschreitet. Denn kumulativen oder additiven Grundrechtseingriffen wohnt ein spezifisches Gefährdungspotential für grundrechtlich geschützte Freiheiten inne (BVerfG,

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