Beschluss vom 27. März 2012 ‑ 2 BvR 2258/09 ‑, BVerfGE 130, 372-403, Rn. 59, www.bverfg.de !,
m. w. N.). Dies gilt jedenfalls, soweit die Eingriffe bzw. Beschränkungen ‑ wie hier ‑ dieselben
Grundrechtsberechtigten betreffen, da deren subjektive Rechtsstellung in diesem Fall besonders
schwerwiegend beeinträchtigt ist.
C.
230
1. Da § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in
ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV verletzt, ist die
Vorschrift gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 VerfGGBbg für nichtig zu erklären. Für eine Beschränkung auf
eine bloße Unvereinbarkeitserklärung besteht kein Anlass (vgl. ebenso ThürVerfGH, Urteil vom
15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 138, juris !; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 1 BvL 2/10 ‑,
BVerfGE 132, 72-99, Rn. 60, www.bverfg.de !).
231
2. § 25 Abs. 3 Satz 7 BbgLWahlG, der eine Ausnahme zugunsten von Parteien statuiert, die
satzungsgemäß nur ein Geschlecht aufnehmen und vertreten wollen, verliert als von der
verfassungswidrigen Vorschrift untrennbarer Teil einer Gesamtregelung seinen Sinn und seine
Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 1978 ‑ 2 BvR 134/76 ! ‑, BVerfGE 47, 253285, Rn. 66, und vom 5. Juli 1967 ‑ 2 BvL 29/63 ! ‑, BVerfGE 22, 134-156, Rn. 77, und Urteil vom
1. Dezember 1954 ‑ 2 BvG 1/54 ! ‑, BVerfGE 4, 115-142, Rn. 66, juris). Er ist daher ebenfalls für
nichtig zu erklären.
232
3. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG in der Fassung des Paritätsgesetzes ist durch den Antrag
der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, der sich gegen Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ‑ Parité-Gesetz ‑ vom 12. Februar 2019
richtet, ebenfalls Verfahrensgegenstand geworden. Für ihn bleibt wegen der Nichtigerklärung von
§ 25 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgLWahlG kein Anwendungsbereich. Er ist allein auf den Fall der Verstöße
gegen die dort statuierten Vorgaben anwendbar, von der verfassungswidrigen Vorschrift untrennbar
und daher ebenfalls für nichtig zu erklären.
233
4. Der Anwendungsbereich des durch das Paritätsgesetz neu eingefügten § 25 Abs. 8 Satz 2
BbgLWahlG beschränkt sich hingegen nicht auf die für nichtig erklärte Regelung und bleibt daher
von dieser Entscheidung unberührt.
D.
234
Die Anträge der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.
I.
235
Der Hauptantrag der Antragstellerin im Wege des Organstreitverfahrens gemäß §§ 35 ff VerfGGBbg
ist unzulässig. Zwar ist sie im Organstreitverfahren beteiligtenfähig (1.), hinsichtlich des durch
Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung als Antragsgegenstand benannten Beschlusses
des Antragsgegners vom 31. Januar 2019 ist der Antrag jedoch verspätet (2.). Soweit die
Antragstellerin sich ursprünglich rechtzeitig gegen das Paritätsgesetz selbst gewendet hat, begründet dieses keinen zulässigen Antragsgegenstand (3.).