- Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren - Politische Parteien - Antragsgegenstand - Erlass eines Gesetzes - Frist - Antragsänderung - Organisations- und Programmfreiheit der Parteien - Wahlvorschlagsfreiheit - Chancengleichheit der Parteien - Beschwerdebefugnis - objektiv-rechtliche Strukturprinzipien - Homogenitätsgebot - Gegenwärtigkeit - Verfassungsbeschwerde vor Inkrafttreten eines Gesetzes - Allgemeine Bedeutung (bejaht) - Auslagenerstattung amtlicher Leitsatz: Amtliche Leitsätze 1. Die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV sind Grundrechte. (Rn. 121 ff) 2. Die für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche Gegenwärtigkeit einer Beschwer kann im Falle einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein bei Erhebung bereits verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes Gesetz auch erst im Laufe des Verfahrens eintreten. (Rn. 144) 3. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung von Landeslisten verletzt die passive Wahlrechtsgleichheit von Kandidatinnen und Kandidaten. 4. Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung auch im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen. (Rn. 149) 5. Die Eingriffe in die passive Wahlrechtsgleichheit können nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV gestützt werden. (Rn. 174 ff). Die Vorgaben des Paritätsgesetzes sind von vergleichbarer Wirkung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte Beispiel. Ohne konkrete Benennung in der Verfassung entbehren sie einer hinreichenden Grundlage. (Rn. 175) 6. Die Eingriffe sind nicht durch den Gleichstellungsauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt (Rn. 197 ff). Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ermächtigt nicht zur einfachgesetzlichen Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien. Das Paritätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rahmen. (Rn. 209) 7. § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3

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