Satz 1 LV). Die Vorschrift benachteiligt Frauen und Männer ungerechtfertigt gegenüber Personen des dritten Geschlechts. (Rn. 219 ff) 8. Bei einer Antragsänderung im Organstreitverfahren ist auch für den geänderten Antrag die Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg einzuhalten. (Rn. 241 f) Orientierungssätze 1. Die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV sind Grundrechte. (Leitsatz 1; Rn. 121 ff) 2. Das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV und der Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV sind als spezielle Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nebeneinander anwendbar. (Rn. 131 ff) 3. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 12 Abs. 1 LV tritt hinter dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV zurück, ist also im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit unanwendbar. (Rn. 136) 4. Die für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche Gegenwärtigkeit einer Beschwer kann im Falle einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein bei Erhebung bereits verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes Gesetz auch erst im Laufe eines Verfahrens eintreten. (Leitsatz 2.; Rn. 144) 5. Die Gleichheit der Wahl gewährleistet im Wahlvorbereitungsstadium, dass jede potenzielle Kandidatin und jeder potenzielle Kandidat mit den gleichen Chancen für jeden Listenplatz einer Parteiliste kandidieren können muss. (Rn. 153) 6. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung im Reißverschlussverfahren von Landeslisten beeinträchtigt die passive Wahlrechtsgleichheit, indem es Kandidatinnen und Kandidaten zum einen anders als Personen des jeweils anderen Geschlechts den Zugang zu bestimmten Listenplätzen bzw. Vorlisten bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung verwehrt (Rn. 157), wobei es auch zu einer Verzerrung der Chancengleichheit kommen kann (Rn. 158), ihnen zum anderen den Zugang zu einer Landesliste überhaupt verwehren kann (Rn. 159 ff), und ferner Personen des dritten Geschlechts gegenüber Männern und Frauen weitergehende Kandidaturmöglichkeiten einräumt (Rn. 172). 7. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG wahrt nach Auslegung die rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Gesetzes. (Rn. 160 ff) 8. Die Eingriffe in die passive Wahlrechtsgleichheit können nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV gestützt werden. (Leitsatz 5.; Rn. 174 ff) a. Als in der Verfassung nicht benannte Beschränkungen von vergleichbarer Wirkung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte

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