Beispiel entbehren die Vorgaben des Paritätsgesetzes einer hinreichenden verfassungsrechtlichen Grundlage. (Leitsatz 5.; Rn. 175) b. Aus dem Demokratieprinzip folgt kein Auftrag zur Spiegelung des Bevölkerungsanteils von Männern und Frauen im Parlament. (Rn. 182) c. Legitimationssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk. Jede Ausübung von Staatsgewalt bedarf (nur) einer Legitimation, die sich auf das Volk in seiner Gesamtheit zurückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils betroffenen oder interessierten Einzelnen oder auf bestimmte Bevölkerungsgruppen (Gesamtrepräsentation). (Rn. 183 ff) d. Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung von Wahllisten für ein Parlament verkehrt das demokratische Prinzip der Willensbildung von unten nach oben in sein Gegenteil. (Rn. 189) e. Der Eingriff ist nicht durch den Gleichstellungsförderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt (Rn. 197 ff). Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung auch im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungs-gesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen (Rn. 149) (Leitsätze 4., 6.) i. Das „öffentliche Leben“ in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfasst auch den Landtag Brandenburg. (Rn. 199) ii. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist als deutlichere, aber entsprechende Formulierung des Gleichberechtigungsfördergebots in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu verstehen. (Rn. 200) iii. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist eine Staatszielbestimmung (Rn. 201 ff). Staatszielbestimmungen können grundsätzlich Eingriffe in subjektive Rechte rechtfertigen Rn. 205). Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung sind auch in Bezug auf den Landtag wegen Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV grundsätzlich ein legitimes Ziel (Rn. 207). iv. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ermächtigt nicht zur einfachgesetzlichen Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien. Das Paritätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rahmen.(Leitsatz 6.; Rn. 209) v. Eine Modifikation der Grundsätze der Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56 Abs. 1 LV durch das Wahlrecht erfordert eine hinreichend bestimmte Grundlage auf der Ebene der Verfassung selbst (Rn. 212 f). Diese Anforderungen erfüllt Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV nicht (Rn. 214 ff). f. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch eine verfassungskonforme

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