Beispiel entbehren die Vorgaben des Paritätsgesetzes einer hinreichenden
verfassungsrechtlichen Grundlage. (Leitsatz 5.; Rn. 175)
b. Aus dem Demokratieprinzip folgt kein Auftrag zur Spiegelung des
Bevölkerungsanteils von Männern und Frauen im Parlament. (Rn. 182)
c. Legitimationssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist die Gesamtheit der
Bürgerinnen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk. Jede Ausübung von
Staatsgewalt bedarf (nur) einer Legitimation, die sich auf das Volk in seiner
Gesamtheit zurückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils
betroffenen oder interessierten Einzelnen oder auf bestimmte
Bevölkerungsgruppen (Gesamtrepräsentation). (Rn. 183 ff)
d. Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung
von Wahllisten für ein Parlament verkehrt das demokratische Prinzip der
Willensbildung von unten nach oben in sein Gegenteil. (Rn. 189)
e. Der Eingriff ist nicht durch den Gleichstellungsförderauftrag des Art. 12
Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt (Rn. 197 ff). Die Verfassungsordnung des
Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer
Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung auch im öffentlichen
Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das
Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben, bedürfen
jedoch einer Entscheidung des Verfassungs-gesetzgebers und sind dem
Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen (Rn. 149) (Leitsätze 4., 6.)
i. Das „öffentliche Leben“ in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfasst auch den
Landtag Brandenburg. (Rn. 199)
ii. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist als deutlichere, aber entsprechende
Formulierung des Gleichberechtigungsfördergebots in Art. 3 Abs. 2 Satz 2
GG zu verstehen. (Rn. 200)
iii. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist eine Staatszielbestimmung (Rn. 201 ff).
Staatszielbestimmungen können grundsätzlich Eingriffe in subjektive
Rechte rechtfertigen Rn. 205). Maßnahmen zur Förderung der
Gleichberechtigung sind auch in Bezug auf den Landtag wegen Art. 12 Abs.
3 Satz 2 LV grundsätzlich ein legitimes Ziel (Rn. 207).
iv. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ermächtigt nicht zur einfachgesetzlichen
Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien.
Das Paritätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der
Landesverfassung gesetzten Rahmen.(Leitsatz 6.; Rn. 209)
v. Eine Modifikation der Grundsätze der Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs.
2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56 Abs. 1 LV
durch das Wahlrecht erfordert eine hinreichend bestimmte Grundlage auf
der Ebene der Verfassung selbst (Rn. 212 f). Diese Anforderungen erfüllt
Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV nicht (Rn. 214 ff).
f. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch eine verfassungskonforme