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Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, auch begründet. Der Beschluss des Antragsgegners vom
31. Januar 2019 verletzt die Antragstellerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 20
Abs. 1 LV und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG (Organisations- und Programmfreiheit der Parteien), Art. 21
Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV (Wahlvorschlagsfreiheit der
Parteien) (1.) und aus Art. 21 GG und Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV (Chancengleichheit der Parteien) (2.). Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar
ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer
Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung - auch - im öffentlichen Leben zu sorgen.
Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten
Form haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem
Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen.
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1. Die angegriffene Maßnahme verletzt die Organisations- und Programmfreiheit sowie die
Wahlvorschlagsfreiheit der Antragstellerin.
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a. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 1 LV schützen die Organisations- und Programmfreiheit der
politischen Parteien als aus dem Volk heraus gebildete, frei miteinander konkurrierende und aus
eigener Kraft wirkende Gruppen von Bürgern, die sich zusammengeschlossen haben, um mit
eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen.
Die Parteigründungsfreiheit umfasst das Sichzusammenfinden und Verständigen auf eine gemeinsame Programmatik sowie die Wahl der Organisations- und der Rechtsform. Jede Partei kann grundsätzlich Art und Umfang ihrer Organisation selbst bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai
2001 ‑ 2 BvE 1/99, 2 BvE 2/99, 2 BvE 3/99 ‑, BVerfGE 104, 14-23, Rn. 21, www.bverfg.de !; BayVerfGH,
Entscheidung vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15‑VII-16, Rn. 137, juris !). Die ebenfalls geschützte freie
Betätigung der Parteien findet besonderen Ausdruck in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 21 Abs. 1
Satz 1 GG, die die Freiheit ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung gewährleisten.
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Den politischen Parteien und der durch ihre Programmfreiheit gewährleisteten Offenheit des
politischen Prozesses für künftige Veränderungen kommt in der Mehrparteiendemokratie der
Landesverfassung und des Grundgesetzes grundlegende Bedeutung zu. Erst die Gründungsfreiheit
und der freie Wettbewerb der Parteien machen Demokratie letztlich möglich (zu Art. 21 Abs. 1
Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 ‑ 2 BvE 1/02 ‑, BVerfGE 111, 382-412, Rn. 80 ff,
www.bverfg.de !). Der Prozess der offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk hin zu den
Staatsorganen ‑ nicht aber umgekehrt ‑ bringt mittels der Parlamentswahlen die Staatsorgane
hervor. Eine Einflussnahme des Staates auf die Willensbildung innerhalb der Parteien und damit auf
den Prozess der politischen Willensbildung insgesamt ist grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Urteil
vom 9. April 1992 ‑ 2 BvE 2/89 ‑, BStBl II 1992, 766, BVerfGE 85, 264-328, Rn. 93, juris !, m. w. N.;
grundlegend z. B. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 ‑ 2 BvF 1/65 ‑, BVerfGE 20, 56-119, Rn. 117, juris !
). Eine politische Partei ist somit frei in der Wahl ihrer identitätsbestimmenden Merkmale, in der
Gestaltung ihrer politischen Ziele, in der Ausrichtung ihrer Programmatik und in der Wahl ihrer
Themen (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 ‑ 2 BvE 1/02 ‑, BVerfGE 111, 382-412, Rn. 103,
www.bverfg.de !; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 -, Rn. 89, juris !). Sofern sie
gesellschaftliche Themen zu „ihren“ Themen macht, die nicht die gesamte Bevölkerung
gleichermaßen betreffen, sondern womöglich einen Bevölkerungsteil mehr ansprechen als einen
anderen, ist dies nach Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 21 Abs. 1 GG in gleicher Weise schützenswert wie die
politische Tätigkeit einer Partei, die Vorgänge, die die gesamte Bevölkerung des Landes
gleichermaßen betreffen oder interessieren - was praktisch selten vorkommen mag - in ihren
Themenkreis aufnimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 ‑ 2 BvE 1/02 -, BVerfGE 111, 382412, Rn. 102, www.bverfg.de !, zur Beschränkung einer Partei auf Themen, die ausschließlich einen
länderspezifischen Bezug haben).
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