nicht auf die Zusammen​setzung des Parla​ments durch Wahlen übertragbar. Er gilt bereits dort nur für die politischen Kräfte​verhält​nisse, nicht aber für die Abbildung gesellschaftlicher Gruppen. Vor allem führt er lediglich die grundlegende, freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten für die Zusammensetzung des Parlaments in den kleineren Einheiten der Aus​schüs​se fort. Allein die Entscheidung der Wähler bleibt aber für die Zusammen​setzung der Vertretungs​körper​schaft maßgeblich. 137 Eine gesetzliche Vorgabe, die die Zusammensetzung des Parlaments beeinflusst, ist ferner auch deshalb nicht mit dem aus der Landesverfassung zum Ausdruck kommenden Demokratieprinzip vereinbar, da dessen grundlegendes Element die Willens​bildung „von unten nach oben“, also vom Volk zu den Staatsorganen ist - und nicht umgekehrt. Den Staats​organen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen er hat „staatsfrei“ zu bleiben (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 ‑​ 2 BvB 1/13 ‑,​ BVerfGE 144, 20-369, Rn. 544, www.bverfg.de !, m. w. N., und vom 19. Juli 1966 ‑​ 2 BvF 1/65 ‑,​ BVerfGE 20, 56-119, Rn. 117, juris !). Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung von Wahl​listen für ein Parlament mittels des Wahl​rechts verkehrt dieses grundlegende demokratische Prinzip der Willens​bil​dung von unten nach oben aber geradezu in sein Gegenteil, indem der Gesetzgeber dem Volk und den Parteien vorgibt, welche Besetzung des Parlaments „die richtige“ sei. Ein wesentlicher Teil der Wahl​ent​schei​dung wird dadurch dem demokratischen Prozess entzogen. 138 (iii) Der Antragsgegner führt in diesem Verfahren über die Gesetzesbegründung hinaus an, die Integrationsfunktion von Wahlen ermögliche das Paritäts​gesetz. Ob dieser ob​jek​tiv denkbare, aber im Gesetzgebungsverfahren nicht angeführte Zweck über​haupt berücksichtigungsfähig ist (grds. bejahend BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 ‑​ 1 BvL 21/11 !‑​, BVerfGE 130, 131-151, Rn. 47, und vom 31. März 1998 ‑​ 1 BvR 2167/93 ! ‑,​ Rn. 29, www.bverfg.de) oder allein die subjektiv vom Gesetz​geber verfolgten Zwecke beachtlich sind (zu Steuern bzw. Gebühren vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 ​‑ 2 BvL 9/98 ‑,​ BVerfGE 108, 1-34, Rn. 63, www.bverfg.de !, Beschluss vom 22. Juni 1995 ‑​ 2 BvL 37/91 ‑,​ BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121-165, Rn. 76 f, juris !), ist streitig (offen lassend BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑​ 2 BvC 62/14 ‑,​ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 91 f, www.bverfg.de !). Die Frage kann aber offen​bleiben, da die Inte​gra​tionsfunktion von Wahlen als Ausdruck des Demokratieprinzips eine pari​tä​tische Listenbesetzung wegen des Widerspruchs der Paritätsvorgabe zum demo​kra​tischen Repräsentationsmodell der Landesverfassung (soeben Rn. 130 ff) nicht legitimiert. 139 Der Antragsgegner beruft sich mit seiner Argumentation in der Sache weiterhin auf eine effektive Repräsentation der Gruppe der Frauen im Landtag, wenn er geltend macht, die Integrationsfunktion von Wahlen bringe zum Ausdruck, das Grundgesetz gehe von einem Pluralismus der Pers​pek​tiven und Interessen aus, die Grundlage der demokratischen Willens​bildung und daher auch im Parlament vertreten sein sollten, damit die widerstreiten​den Posi​ti​o​nen in einem inhaltlich offenen Verfahren der Gesetzgebung beachtet werden könn​ten. Daran vermag weder die Bezeichnung des „level playing field“, noch der Verweis darauf, dass sich das Kriterium „Geschlecht“ durch die gesamte Gesellschaft ziehe, noch die vom Antragsgegner an anderer Stelle selbst geäußerte Ansicht, das Demokratieprinzip erfordere keine spiegelbildliche Repräsen​tation bestimmter Grup​pen, etwas zu verändern. Gleiches gilt für die im Gesetz​ge​bungs​verfahren und in der Literatur teilweise anders umschriebene Argumentation in diese Richtung (etwa Schreiber, Stellungnahme zur Anhörung im Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtags Brandenburg, LT‑Drs. P‑AIK 6/45, S. 32: eine „breite demokratische Auswahl“ verschaffe dem Wahlakt „erhöhte Legitimation“; ähnlich Wissenschaftlicher Dienst des Schleswig-Holstei​ni​schen Landtags, Stellung​nahme vom 21. Juni 2007, Landeswahlrecht und verbind​liche 50%-Quote für Männer und Frauen, Umdruck 16/2273, S. 9; Laskowski, djbZ 2014, 93, 100), oder dahin​ge​hend, dass eine Quotierung der Listen die Allge​mein​heit der Wahl (Will, Stellung​nah​me zur Anhörung im Ausschuss für Inneres und Kommunales des

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