fungsbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen zwar auf § 27 Abs. 5 und § 21 Abs. 5 BWahlG verwiesen, die den Parteien den Erlass von Satzungsregelungen zur Aufstellung der Landeslisten und der Wahlkreiskandidatinnen und -kandidaten innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben ermöglichen. Dass diese Normen als verfassungswidrig beanstandet werden sollen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht. Die Wahlprüfungsbeschwerde verweist lediglich darauf, dass die Ausgestaltungen der innerparteilichen Wahlordnungen aufgrund von § 27 Abs. 5 und § 21 Abs. 5 BWahlG den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechen müssten. Ebenso wenig wendet sich die Wahlprüfungsbeschwerde gegen konkret bezeichnete Satzungsbestimmungen einzelner politischer Parteien. Vielmehr werden diese Regelungen nur allgemein angesprochen und als eine Ursache der nichtparitätischen Zusammensetzung der Wahlvorschlagslisten einzelner Parteien beschrieben. Eine konkrete Benennung verfassungsrechtliche Vorgaben missachtender Satzungsbestimmungen politischer Parteien erfolgt hingegen nicht. 51 c) Stattdessen beanstandet die Wahlprüfungsbeschwerde die fehlende Einschränkung der Satzungsermächtigung aus § 21 Abs. 5, § 27 Abs. 5 BWahlG durch eine gesetzliche Verpflichtung zur paritätischen Ausgestaltung der Wahlvorschläge. Letztlich wird die Feststellung begehrt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten war, das Wahlvorschlagsrecht durch die Pflicht zur paritätischen Nominierung von Frauen und Männern zu ergänzen. Da er dieser Verpflichtung nicht Rechnung getragen habe, leidet – so die Sicht der Beschwerdeführerinnen – die Bundestagswahl 2017 an einem Wahlfehler, der sich auch durch die – gemessen am Bevölkerungsanteil – unterdurchschnittliche Repräsentanz von Frauen im 19. Deutschen Bundestag mandatsrelevant ausgewirkt habe. Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich daher gegen gesetzgeberisches Unterlassen. 52 2. Den mit der Rüge eines gesetzgeberischen Unterlassens verbundenen besonderen Begründungsanforderungen genügt die Wahlprüfungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht substantiiert dar, weshalb aus dem Grundgesetz eine Verpflichtung des Gesetzgebers folgen soll, das Wahlvorschlagsrecht der politischen Parteien an die Beachtung gesetzlicher Paritätsgebote zu binden. 53 Soweit sie sich dabei auf die passive Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) berufen, fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Vorschriften gehalten ist, bei der Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts Paritätsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (a, b). Soweit darüber hinaus auf das Gleichstellungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG verwiesen wird, fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung, dass der dem Gesetzgeber im Wahlrecht grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum auf die Verpflichtung zum Erlass von Paritätsgeboten im Wahlvorschlagsrecht verengt ist (c). Auch aus sonstigen Gründen ist eine Rechtspflicht des Gesetzgebers zur paritätischen Ausgestal- 54 14/34

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