tung des Wahlvorschlagsrechts weder dargetan noch ersichtlich (d).
a) Die Auffassung, aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG ergebe sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anordnung von Paritätsgeboten für das Wahlvorschlagsrecht politischer Parteien, genügt den Substantiierungsanforderungen nicht, weil sich die Beschwerdeführerinnen insoweit nicht
ausreichend mit der zu diesem Wahlgrundsatz ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (aa) und der darauf gestützten Argumentation des Deutschen Bundestages (bb) auseinandersetzen (cc).
55
aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sichert (vgl. statt vieler
BVerfGE 121, 266 <295>; 131, 316 <334>). Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl
gebietet, dass alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können. Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 85, 264 <315>; 95, 408
<417>; 121, 266 <295>; 135, 259 <284 Rn. 44>; 151, 1 <18 Rn. 42>).
56
Demgemäß garantiert der Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG jeder Partei und allen Bürgerinnen und Bürgern, die gemäß Art. 38 Abs. 2
GG wählbar sind, als Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE
41, 399 <413>). Dieses Recht beinhaltet, dass jeder Partei und jedem Wahlbewerber
grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offenstehen müssen
(passives Wahlrecht) (vgl. BVerfGE 21, 196 <200>; 41, 399 <413 f.>). Durchbrechungen des Grundsatzes der Wahlgleichheit bedürfen wegen seines formalen Charakters eines besonderen, sachlich zwingenden Grundes (vgl. BVerfGE 51, 222
<234 f.>), das heißt eines Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das dem Grundsatz der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl.
BVerfGE 95, 408 <418>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>; 135, 259 <286
Rn. 51>).
57
(2) Gewährleistet das passive Wahlrecht allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern aber die formal gleiche Chance, Mitglied des Parlaments zu werden (vgl.
BVerfGE 40, 296 <318>), könnte das Fehlen von Paritätsvorgaben im Bundestagswahlrecht gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbenden
im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung tragen, während die Anordnung
von Paritätsverpflichtungen diesem Grundsatz widerspräche (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 <462
Rn. 84>; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 126 f.).
58
Soweit die Beschwerdeführerinnen dem entgegenhalten, dass ein Eingriff in die
passive Wahlgleichheit bei einer paritätischen Aufteilung der Wahlvorschläge deshalb ausscheide, weil beiden Geschlechtern eine gleichgroße Zahl an Nominierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehe, haben sie es versäumt, sich damit auseinander-
59
15/34
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents