Müller, Kessal-Wulf, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein am 15. Dezember 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen: Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe: A. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2019, mit dem ihr Einspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 zurückgewiesen wurde. Angesichts des geringen Anteils weiblicher Mitglieder im Deutschen Bundestag rügen sie das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen durch die politischen Parteien. 1 I. Bei der Bundestagswahl 2017 waren 61.688.485 Deutsche wahlberechtigt. Rund 51,5 % der Wahlberechtigten waren Frauen (vgl. Stemmer, WISTA 2017, S. 74 <77>). Der weibliche Anteil an den Direktkandidaturen in den Wahlkreisen betrug demgegenüber nur 25,0 %, der Anteil an den jeweils ersten fünf Listenplätzen der Parteien 34,7 %. Nach dem Ergebnis der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 waren 218 der insgesamt 709 Bundestagsabgeordneten Frauen. Der Frauenanteil sank damit im Vergleich zur letzten Legislaturperiode von 36,3 % auf 30,7 % (vgl. Stemmer, WISTA 2017, S. 74 <92-94>). 2 II. 1. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Schreiben vom 24. November 2017 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die nichtparitätische Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten zur Bundestagswahl durch die Parteien begründe einen erheblichen, auf die Mandatsverteilung und die Gültigkeit der Wahl durchschlagenden Wahlfehler. 3 a) Die nicht dem Anteil der wahlberechtigten Bürgerinnen am Wahlvolk entsprechende Nominierung von Frauen durch die Parteien (29 % aller zugelassenen Bewerbungen) habe den geringen Anteil weiblicher Abgeordneter im 19. Deutschen Bundestag zur Folge. Denn die Wählerinnen und Wähler hätten nur die Personen wählen können, die von den Parteien auf ihren Listen oder als Direktkandidaten be- 4 2/34

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