gleiche demokratische Teilhabe nicht gewährleisten. Offene Listen kämen als alternatives Mittel nicht in Betracht, weil es auf das vorgegebene Wahlsystem ankomme und zudem die Anzahl weiblicher Kandidaten auf der Liste unverändert bliebe. Die Öffnungsklausel für diverse Menschen, die im Personenstandsregister registriert seien, sei erforderlich, um die Diskriminierung dieser Menschen von vornherein auszuschließen. Erforderlich seien auch Sanktionen, um damit die Steuerungswirkung des Paritätsgesetzes sicherzustellen. Das Paritätsgesetz sei im Übrigen auch angemessen. Diese Betrachtung werde auch durch Art. 11, Art. 7 und Art. 4 CEDAW gestützt, woraus sich internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ergäben, die auch bei der Interpretation des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung einzubeziehen seien. V. Die Frage, ob gesetzliche Regelungen, die Parteien zur paritätischen Besetzung von Listen verpflichten, mit dem Verfassungsrecht des Bundes und der Länder vereinbar sind, war bislang nicht nur Gegenstand gutachterlicher Stellungnahmen wissenschaftlicher Dienste der Landesparlamente (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Thüringer Landtags vom 24. Juni 2019, LTDrucks 6/7525; Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 13. November 2018, Umdruck 19/1996; Stellungnahme des parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtags Brandenburg vom 18. Oktober 2018; Gutachten des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 27. Juni 2018; Bericht der Landesregierung des Landes Brandenburg vom 10. Oktober 2018, LTDrucks 6/9699). Diese Frage wird ebenfalls im aktuelleren rechtswissenschaftlichen Schrifttum eingehend erörtert (vgl. etwa Fontana, DVBl. 2019, S. 1153 ff.; Meyer, NVwZ 2019, S. 1245 ff.; DÖV 2019, S. 14 ff., Butzer, NdsVwBl. 2019, S. 10 ff.; NVwZ 2019, S. 1734 ff.; von Morlok/Hobusch, Ungern-Sternberg, JZ 2019, S. 525 ff.). Unter den Verfassungsgerichten von Bund und Ländern hat bis- VerfGH 2/20 24

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