lang der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Bestehen einer verfassungsrechtlichen Pflicht zum Erlass geschlechterparitätischer Wahlvorschlagsregelungen in einer
jüngeren
Entscheidung
verneint
(BayVerfGH,
Entscheidung
vom
26. März
2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris).
B.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
I.
Der Antrag ist zulässig.
Die Antragstellerin ist als Landtagsfraktion antragsberechtigt (Art. 80 Abs. 1 Nr. 4
ThürVerf i. V. m. § 11 Nr. 4 ThürVerfGHG) und das Paritätsgesetz ist als Landesrecht
im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf zulässiger Gegenstand einer abstrakten
Normenkontrolle. Der Antrag wurde in der gebotenen Form begründet (vgl. § 18 Abs. 1
Satz 2 ThürVerfGHG). Die Antragstellerin hat zudem dargelegt, dass sie in ihrer Sitzung am 23. Oktober 2019 durch wirksamen Beschluss ihren Bevollmächtigten mit der
Durchführung eines Normenkontrollverfahrens beauftragt hat (vgl. zum Erfordernis eines wirksamen Fraktionsbeschlusses: ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017
- VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 109).
II.
Der Antrag ist begründet.
1. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist die Prüfkompetenz des Verfassungsgerichtshofs umfassend. Der Gerichtshof überprüft die den Antragsgegenstand
VerfGH 2/20
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