Diese Beeinträchtigung der Programmfreiheit kann entgegen der Auffassung der anhörungsberechtigten Landesregierung nicht mit dem Argument verneint werden, es sei
verfassungsrechtlich unzulässig, eine reine Männerpartei oder eine reine Frauenpartei
zu gründen, da eine solche Partei mit Geschlechterexklusivität gegen Art. 21 Abs. 1
Satz 3 GG verstoße, wonach die innere Ordnung von Parteien „demokratischen
Grundsätzen“ entsprechen müsse. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass
sich die „demokratischen Grundsätze“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG auf das
Verfahren der politischen Meinungs- und Willensbildung beziehen, also auf die Rückführbarkeit verbindlicher Normen auf den Willen eines kollektiven Subjekts. Die Frage
der verfassungsgesetzlich speziell durch Grundrechtsbestimmungen geregelten
Gleichberechtigung der Geschlechter (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf, Art. 3 Abs. 2
Satz 1 GG) ist aber keine der „demokratischen Grundsätze“ (vgl. dazu Art. 20 Abs. 2,
Art. 28 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG). Sie wird von diesen nicht mitumfasst.
dd) Schließlich geht mit dem Paritätsgesetz eine Beeinträchtigung des Rechts der Parteien auf Chancengleichheit einher.
Das in Art. 21 Abs. 1 GG ebenfalls garantierte Recht der Chancengleichheit (vgl.
BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1, 2/02 -, BVerfGE 111, 382 [398] = juris
Rn. 62) ist formal zu verstehen. Der öffentlichen Gewalt ist mithin jede unterschiedliche
Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert
werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonders
zwingenden Grund rechtfertigen lässt (ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juli 2016
- VerfGH 38/15 -, juris Rn. 30). Zu berücksichtigen ist dabei zudem, dass ein Gesetz,
das in seinem Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und seinen Geltungsbereich abstrakt und allgemein umschreibt, dem Gleichbehandlungsanspruch dann widerspricht, wenn sich aus seiner praktischen Auswirkung eine offenbare Ungleichheit
ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1958 - 2 BvF 1/57 -, BVerfGE 8, 51 [64] =
juris Rn. 64). Der aus dem Recht auf Chancengleichheit fließende Anspruch auf gleiche Wettbewerbsbedingungen aller Parteien bei Wahlen kann mithin auch durch die
mittelbaren Wirkungen eines Gesetzes beeinträchtigt werden.
VerfGH 2/20
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