Dieser Anspruch wird infolge des Paritätsgesetzes zunächst bei solchen Parteien beeinträchtigt, die einen wesentlich höheren Anteil eines Geschlechts unter ihren Mitgliedern haben. In einem solchen Fall müssen sie unter Umständen entweder mit erheblich weniger Kandidatinnen oder Kandidaten antreten als sie möglicherweise in das
Parlament bringen könnten oder aber aus dem kleineren Anteil des anderen Geschlechts mit nicht zu vernachlässigender Wahrscheinlichkeit aus Sicht der jeweiligen
Partei weniger gut geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl vorschlagen.
Darüber hinaus wirkt sich das Gesetz auch für Parteien mit einer geringen Mitgliederanzahl benachteiligend aus. Für sie besteht die Gefahr, dass sie nicht alle Listenplätze
besetzen und damit weniger Kandidatinnen oder Kandidaten in ein Parlament bringen
können, als sie dies ohne das Paritätsgesetz tun könnten.
Nicht zuletzt liegt eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf Chancengleichheit
und - davon umfasst - auf gleiche Wettbewerbsbedingungen darin, dass das Paritätsgesetz sich auch in programmatisch-personeller Hinsicht in ungleicher Weise auswirkt.
Es trifft solche Parteien stärker, die sich die besondere Förderung eines Geschlechts
auf ihre Fahnen geschrieben haben und dies durch eine durchgängige Besetzung vorderer Listenplätze durch Vertreter dieses Geschlechts zum Ausdruck bringen wollen.
5. Die durch das Paritätsgesetz bewirkten Beeinträchtigungen des Rechts auf Freiheit
und Gleichheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) sowie der Rechte der Parteien auf
Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sind
nicht gerechtfertigt.
a) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit
sowie des Rechts der Chancengleichheit der Parteien besonderen Rechtfertigungsanforderungen unterliegen.
So sind Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit infolge von Differenzierungen
des Erfolgswerts nur unter Voraussetzungen gerechtfertigt, die in der Formel des
"zwingenden Grundes" zusammengefasst sind. Dies sind solche Gründe, die durch
die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit
VerfGH 2/20
33