die Waage halten kann. Darüber hinaus müssen sie zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein; zudem richtet sich ihr erlaubtes Ausmaß auch nach der
Intensität, mit der in das Recht auf Gleichheit der Wahl eingegriffen wird (ThürVerfGH,
Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [504] = juris Rn. 50).
Für Beeinträchtigungen des Rechts der Parteien auf Chancengleichheit gilt sogar,
dass jede unterschiedliche Behandlung von Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig untersagt ist, wenn sie sich
nicht durch einen „besonders zwingenden Grund“ rechtfertigen lässt (vgl. ThürVerfGH,
Urteil vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 30).
b) Das Demokratieprinzip, wie es in Art. 45 Satz 1 ThürVerf und Art. 20 Abs. 2
Satz 1 GG zum Ausdruck kommt, vermag das Paritätsgesetz nicht zu rechtfertigen.
Nach Auffassung der Anhörungsberechtigten zu 2., der Landesregierung, fordert allerdings der im Demokratieprinzip verankerte Anspruch auf gleichberechtigte demokratische Teilnahme und effektive Einflussnahme, dass die gesellschaftspolitischen Perspektiven der Bürgerinnen und Bürger im Parlament gleichmäßig ‚gespiegelt‘ werden
können. Das so begründete Gebot der tatsächlichen Widerspiegelung der in der Wählerschaft vorhandenen Meinungen verlange eine gleichmäßige paritätische Aufstellung
von Kandidatinnen und Kandidaten in den Wahlvorschlägen der Parteien, da eine effektive Einflussnahme auf die Staatsgewalt real bislang überwiegend nur Männern aufgrund ihres demokratischen Vorsprungs in allen politischen Bereichen möglich sei.
Eine solche „Spiegelungstheorie“ ist dem deutschen Verfassungsrecht jedoch fremd.
Dem Bundesverfassungsrecht zufolge ist dem in Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG enthaltenen Prinzip der Repräsentation ein Organisationsmodell zu entnehmen, welches dem Volk die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt verschaffen soll. Nach diesem Prinzip vertritt jede und jeder Abgeordnete das gesamte Volk und ist diesem gegenüber verantwortlich. Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern
dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich; sie repräsentieren das Volk grundsätzlich
in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11,
VerfGH 2/20
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