2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 -, BVerfGE 131, 316 [342] = juris Rn. 72 m. w. N.; für das Demokratieprinzip der bayerischen Verfassung inhaltsgleich: BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris Rn. 112). Im Parlament schlagen sich die parteipolitischen Präferenzen des Volkes nieder, nicht dessen geschlechtermäßige, soziologische oder sonstige Zusammensetzung. Dieses vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Grundgesetz erkannte Verständnis demokratischer Repräsentation liegt auch dem thüringischen Verfassungsrecht zugrunde, da die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern aufgrund des grundgesetzlichen Homogenitätsgebotes (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) den demokratischen Grundsätzen des Grundgesetzes entsprechen muss und der thüringische Verfassungsgeber diesem Gebot mit Art. 45 ThürVerf sowie Art. 53 Abs.1 Satz 1 ThürVerf auch entsprochen hat. Nach Art. 45 ThürVerf geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, das seinen Willen durch Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheid verwirklicht und mittelbar durch die verfassungsgemäß bestellten Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung handelt. Zudem sind nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf die Abgeordneten des Landtags Vertreter aller Bürger des Landes. c) Das Paritätsgesetz kann auch nicht mit der Argumentation der Landesregierung gerechtfertigt werden, wonach Wahlen von Volksvertretungen darauf zielten, den Charakter von Wahlen als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung zu sichern, und dieses Ziel erst dann erreicht werde, wenn tatsächlich die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der Willensbildung bestehe. Es trifft zwar zu, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung als zwingender Grund anerkannt ist, der Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit von Parteien rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 2/56 -, BVerfGE 6, 84 [92] = juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81 [97] = juris Rn. 42; BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 [418] = juris Rn. 44; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 [107] = juris Rn. 109; BVerfG, Urteil VerfGH 2/20 35

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