Angesichts des Gewichts des Rechtsgutes der effektiven Beteiligung von Frauen am passiven Wahlrecht und einer entsprechenden Vertretung im Parlament sind Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu bejahen. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gezwungen, weniger effektive Maßnahmen zu ergreifen und die Folgen einer nicht paritätischen Listenaufstellung abzumildern, indem die Auffüllung einer nicht kompletten Liste durch Angehörige des anderen Geschlechts möglich wird oder die Folgen überhaupt weniger gravierend wären, z.B. durch finanzielle Sanktionen verwirklicht werden. Der Sinn des Gesetzes ist allerdings nicht auf eine dauerhafte Benachteiligung der Parteien mit geringem Frauenanteil gerichtet, sondern beabsichtigt im Gegenteil die Herstellung der Chancengleichheit durch Erhöhung ihres Anteils. Für einige Parteien wäre daher die Einräumung einer Karenzzeit erforderlich, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Frauen aus der Partei oder dem nahestehenden Spektrum zu gewinnen. Jedenfalls im Falle vorgezogener Neuwahlen ist eine nicht ausreichende Frist für die Parteien zu verzeichnen. Insoweit müsste der Gesetzgeber eine Änderung des Gesetzes herbeiführen, mit der den Parteien mindestens die Dauer einer regulären Legislaturperiode zur Verfügung bleibt. Weimar, im Juli 2020 (Elke Heßelmann) VerfGH 2/20 51

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