herrschte, dass mit der Formulierung „die Chancengleichheit — die Gleichheit der Ausgangschancen“ eingeräumt werden sollte (a. a. O.).
Insbesondere lässt die Mehrheit jedoch außer Betracht, dass selbst während des Prozesses der Änderung des Grundgesetzes Anträge abgelehnt wurden, ohne dass heute
die Umsetzung dieser abgelehnten Anträge in Frage gestellt wird. So hatte die SPD
beantragt, in das Grundgesetz die Formulierung aufzunehmen: „Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung von Frauen zulässig“ (vgl.
Limbach/Eckertz-Höfer, Frauenrechte im Grundgesetz des geeinten Deutschlands, S. 14). Nach den Maßstäben der historischen Auslegung der Mehrheit wären
Fördermaßnahmen damit unmöglich. Tatsächlich (vgl. I. a) aa)) hat das BVerfG aber
solche Fördermaßnahmen als zulässig angesehen. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses beantragten sowohl die Gruppe PDS/LL als auch die Gruppe Bündnis
90/Die Grünen die Aufnahme einer Formulierung zur Zulässigkeit von Quoten (vgl.
Bundestagsdrucksache 12/6570, S. 7 und Bundestagsdrucksache 12/6686, S. 4), die
abgelehnt wurden. Die Kriterien der Mehrheit zu Grunde gelegt, wären somit Quoten
über Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG nicht zu rechtfertigen, tatsächlich existiert aber z.B. zwischenzeitlich seit 2015 eine Frauenquote für Aufsichtsräte.
Dass es auf den Willen des historischen Verfassungsgesetzgebers nicht entscheidend
ankommt, zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Sperrklausel. In ständiger Rechtsprechung akzeptiert es eine Sperrklausel, obwohl der historische Grundgesetzgeber auf diese verzichtet hat. Die Option auf eine Sperrklausel
war zeitweilig in Artikel 45 Abs. 3 GG vorgesehen (vgl. Der Parlamentarische Rat
1948-1949, Band 6, Nr. 23, S. 651 ff.). Der Wahlrechtsausschuss votierte in einer Stellungnahme für die Streichung dieser Option, was zu einer Debatte im Hautpausschuss
führte. Die beantragte Wiederaufnahme der Option einer Sperrklausel wurde schließlich mit 11 gegen 10 Stimmen vom Hauptausschuss abgelehnt (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 14/2, Nr. 48, S. 1531). Der vom Plenum des Parlamentarischen Rates beschlossene Wahlgesetzentwurf enthielt keine Sperrklausel (vgl. Der
Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 6, Nr. 26, S. 752 ff.). Das dann aber im Wahlgesetz zur ersten Bundestagswahl eine Sperrklausel enthalten war, beruhte auf einem
Beschluss der Ministerpräsidenten (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band
6, Nr. 29, S. 812, Fn. 14), die sich damit explizit über den Willen des Verfassungsgesetzgebers hinwegsetzten.
VerfGH 2/20
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