cc) Es ist nicht nachzuvollziehen, warum es die Mehrheit unterlässt, die Norm des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf hinsichtlich Sinn und Zweck (teleologisch) auszulegen.
Eine solche teleologische Auslegung ist gleichwohl geboten und führt zu dem Ergebnis, dass es nach Sinn und Zweck der Norm nicht nachvollziehbar wäre, wenn das
Land, die Gebietskörperschaften und andere Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet
werden, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern durch geeignete
Maßnahmen zu fördern und zu sichern, aber ausgerechnet der Gesetzgeber davon
ausgenommen ist.
II. Die Mehrheit stellt zutreffend fest, dass die „inhaltlich über Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
hinausreichende Gleichstellungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf“ eine
Verfassungsnorm darstellt, welche „die Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich verbürgter Rechte grundsätzlich rechtfertigen kann. Dies gilt auch im Hinblick auf solche
Rechte, welche im Prozess der demokratischen Willensbildung die Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger wie auch die Chancengleichheit der politischen Parteien gewährleisten“. Die Mehrheit stellt zudem zutreffend fest, dass das „Gleichstellungsgebot
grundsätzlich auch Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit zu rechtfertigen“ vermag. Ebenso ist der Mehrheit zuzustimmen, dass „die
Norm des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf (…) auf ein und derselben Rangstufe wie
Art. 46 Abs. 1 ThürVerf und Art. 21 Abs. 1 GG als >hineinwirkendes< Bundesverfassungsrecht und damit materielles Landesverfassungsrecht“ stehen und demzufolge
„von der Gleichstellungsnorm im Fall ihrer systematischen Zuordnung zu den Bestimmungen über die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit prinzipiell auch eine begrenzende Wirkung ausgehen kann“.
In diesen von uns mitgetragenen Ausführungen der Mehrheit, sehen wir einen in der
Verfassung verankerten zwingenden Grund, welcher der Wahlrechtsgleichheit die
Waage halten kann. Darin besteht auch kein Dissens mit der Mehrheit, die formuliert:
„Bei dem von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf intendierten Ziel der Gleichstellung von
Männern und Frauen handelt es sich zudem um ein verfassungsrechtlich geschütztes
Gut, das als Rechtfertigungsgrund für Beeinträchtigungen der Freiheit und Gleichheit
der Wahl grundsätzlich in Frage kommt.“
Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass zwar der Artikel 2 Abs. 2 ThürVerf
��ber den Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG hinausgeht, dieser aber -würde der Mehrheit gefolgt,
VerfGH 2/20
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