unter den wahlberechtigten Bürgern. Denn die Abgeordneten verträten nicht die Parteimitglieder, sondern das Volk. Dem Volk müsse die effektive Einflussnahme unabhängig von einer Parteizugehörigkeit ermöglicht werden. b) Die Chancengleichheit der Parteien werde nicht verletzt. Sie unterliege keinem absoluten Differenzierungsverbot. Differenzierungen könnten durch einen besonderen, sachlich legitimen, zwingenden Grund gerechtfertigt werden. Das Paritätsgesetz beziehe sich auf alle Parteien. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der Parteien bestehe nicht. Das Paritätsgesetz führe auch zu keiner Wettbewerbsverzerrung. Dass kleine Parteien nur auf einen kleinen Personenkreis zurückgreifen könnten, sei bereits Teil des politischen Wettbewerbs, der sich auch auf die Anwerbung von Mitgliedern beziehe. In der unterschiedlichen Anzahl der Mitglieder einer Partei komme der unterschiedliche Zuspruch zum Ausdruck. Auch führe das Paritätsgesetz zu keiner praktischen Wettbewerbsverzerrung. Die Erfahrung zeige, dass auch Parteien mit mehr männlichen als weiblichen Mitgliedern Landeslisten paritätisch besetzen könnten. Zudem stehe es allen Parteien frei, nicht nur Mitglieder zu nominieren. Auch sei kein Attraktivitätsverlust zu befürchten. Für die Wahlentscheidung sei in erster Linie die inhaltliche, programmatische Ausrichtung der Partei maßgeblich, die sich nicht durch die Nominierung von Frauen ändere. Selbst wenn es mittelbare Wettbewerbsverzerrungen gäbe, führten diese nicht zu einer Verletzung der Chancengleichheit der Parteien. Differenzierungen der Chancengleichheit könnten durch einen besonderen, sachlich legitimierten, zwingenden Grund gerechtfertigt werden. Dies seien vorliegend die Sicherung des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes und das Gleichberechtigungsgebot nach Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG, das auf die Beseitigung faktischer Nachteile gerichtet sei und auch den Bereich der Wahlen umfasse. c) Das Paritätsgesetz führe auch zu keinem Eingriff in die Programmfreiheit der Parteien, sondern betreffe eine rein organisatorische Maßnahme. Vertrete eine Partei auf Grund ihrer Ausrichtung etwa ein rückständiges Rollenbild in Bezug auf Frauen und Männer, so ändere sich daran durch die Verpflichtung zur paritätischen Besetzung der Landesliste nichts, denn die gelisteten Frauen und Männern verträten dieses Bild ebenfalls. VerfGH 2/20 22

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