7. Würde das Paritätsgesetz in die Wahlrechtsgrundsätze und die Rechte der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG eingreifen, wären diese Eingriffe gerechtfertigt. Differenzierungen bedürften zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, zwingenden Grundes. Das bedeute aber nicht, dass sich die Differenzierung als von Verfassungs wegen notwendig darstellen müsse. Differenzierungen im Wahlrecht könnten auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht seien, das der Gleichheit der Wahl die Waage halten könne. Hierzu zählten die mit der Wahl verfolgten Ziele wie die Sicherung des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes. Beim Paritätsgesetz ließen sich als zwingende Gründe die Sicherung der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Durchsetzung des Gleichberechtigungsgebots nach Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG erkennen. Es diene dem Schutz vor struktureller Diskriminierung weiblicher Kandidaten in Nominierungsverfahren und der Durchsetzung des Anspruchs auf Chancengleichheit sowie der Sicherung und Durchsetzung gleichberechtigter demokratischer Teilhabe und effektiver Einflussnahme durch die Bürger mit Hilfe von Landtagswahlen. Dass das Gleichberechtigungsgebot in Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG ein zwingender Grund von erheblichem Gewicht sei, stehe heute außer Frage. Dessen hohe Wertigkeit und besondere Gewichtigkeit folgten aus dem engen Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Grundsatz der Menschenwürde und dem menschenrechtlichen Gehalt des Gleichberechtigungsgebots. Die Eingriffe seien auch verhältnismäßig. Dadurch, dass paritätisch besetzte Landeslisten nicht ausreichten, um die angestrebte paritätische Besetzung des Landtags zu erreichen, werde das Paritätsgesetz nicht ungeeignet, denn es fördere die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele und bereits durch die Landeslisten werde sich der Anteil weiblicher Parlamentarier erhöhen. Ein milderes, gleich effektives Mittel als das Gesetz sei nicht erkennbar. Freiwillige parteiinterne Maßnahmen könnten eine chancen- VerfGH 2/20 23

Select target paragraph3