7. Würde das Paritätsgesetz in die Wahlrechtsgrundsätze und die Rechte der Parteien
nach Art. 21 Abs. 1 GG eingreifen, wären diese Eingriffe gerechtfertigt.
Differenzierungen bedürften zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich
legitimierten, zwingenden Grundes. Das bedeute aber nicht, dass sich die Differenzierung als von Verfassungs wegen notwendig darstellen müsse. Differenzierungen im
Wahlrecht könnten auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung
legitimiert und von einem Gewicht seien, das der Gleichheit der Wahl die Waage halten
könne. Hierzu zählten die mit der Wahl verfolgten Ziele wie die Sicherung des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes.
Beim Paritätsgesetz ließen sich als zwingende Gründe die Sicherung der Wahl als
Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Durchsetzung des Gleichberechtigungsgebots nach Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG
erkennen. Es diene dem Schutz vor struktureller Diskriminierung weiblicher Kandidaten in Nominierungsverfahren und der Durchsetzung des Anspruchs auf Chancengleichheit sowie der Sicherung und Durchsetzung gleichberechtigter demokratischer
Teilhabe und effektiver Einflussnahme durch die Bürger mit Hilfe von Landtagswahlen.
Dass das Gleichberechtigungsgebot in Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG ein
zwingender Grund von erheblichem Gewicht sei, stehe heute außer Frage. Dessen
hohe Wertigkeit und besondere Gewichtigkeit folgten aus dem engen Zusammenhang
mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Grundsatz der Menschenwürde und
dem menschenrechtlichen Gehalt des Gleichberechtigungsgebots.
Die Eingriffe seien auch verhältnismäßig. Dadurch, dass paritätisch besetzte Landeslisten nicht ausreichten, um die angestrebte paritätische Besetzung des Landtags zu
erreichen, werde das Paritätsgesetz nicht ungeeignet, denn es fördere die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele und bereits durch die Landeslisten werde sich der Anteil
weiblicher Parlamentarier erhöhen. Ein milderes, gleich effektives Mittel als das Gesetz sei nicht erkennbar. Freiwillige parteiinterne Maßnahmen könnten eine chancen-
VerfGH 2/20
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