6/25/2020
89 I 80 - Schweizerisches Bundesgericht
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Urteilskopf
89 I 80
14. Urteil vom 20. März 1963 i.S. Jampen und Konsorten gegen Straub und Konsorten und Staatsrat des
Kantons Freiburg
Regeste
Wahlbeschwerde.
1. Zu den "kantonalen Wahlen" im Sinne von Art. 85 lit. a OG gehören auch die Gemeindewahlen (Erw. 1).
2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Wahlbeschwerden (Erw. 3).
3. Wann hat die Unterlassung des Einspruchs gegen das Wahl- und Abstimmungsverfahren die
Verwirkung des Rechts zur Anfechtung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses wegen
Verfahrensmängeln zur Folge? (Erw. 4).
4. Gemeinsamer Gemeinderat zweier für die Verwaltung vereinigter Gemeinden des Kantons Freiburg.
Sind, beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung, die Mitglieder des Gemeinderates durch beide Gemeinden
gemeinsam zu wählen, oder hat jede Gemeinde nur die auf sie entfallenden Mitglieder zu wählen? (Erw. 5).
Sachverhalt ab Seite 81
BGE 89 I 80 S. 81
A.- Das freiburg. Gesetz vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Pfarreien (GG) enthält im V. Titel
Vorschriften über die "Ausnahmsweise Verwaltung der Gemeinden". Es regelt die Voraussetzungen, unter
denen der Staatsrat den Gemeinderat abberufen und durch "zeitweilige Verwalter" ersetzen kann (Art.
226/30), und bestimmt anschliessend in
"Art. 231. Endlich kann eine Gemeinde für die Verwaltung mit einer benachbarten Gemeinde vereinigt
werden:
a) .....
b) wenn die Bevölkerung einer Gemeinde weniger als 150 Seelen beträgt;
c) ....
In den auf diese Weise vereinigten Gemeinden ist ein Gemeinderat zu ernennen, dessen Mitglieder so gut
als möglich auf alle
BGE 89 I 80 S. 82
diese Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl verteilt werden. Der Staatsrat setzt diese Verteilung
fest.
Art. 232. Ungeachtet dieser Vereinigung bleibt jede Gemeinde Eigentümerin ihrer Gememde- und
sonstigen Güter; der Gemeinderat verwaltet dieselben gesondert. ...."
Entsprechende Bestimmungen enthielten schon die Gemeindegesetze von 1831, 1848, 1864 und 1879.
B.- Die Gemeinden Merlach und Greng werden seit über 100 Jahren gemäss Art. 231 lit. b. GG durch
einen gemeinsamen Gemeinderat verwaltet. Im übrigen haben die beiden Gemeinden ihre Selbständigkeit
behalten; jede führt ihr eigenes Register der stimmfähigen Bürger, hält (unter dem Vorsitz des gemeinsamen
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