größerem Frauenanteil benachteiligt werde. Die geringe Anzahl potentiell zur Verfügung stehender Bewerberinnen bringe die unmittelbare Gefahr mit sich, dass unter der gesetzlichen Regelung wesentlich weniger Listenpl��tze besetzt werden könnten als ohne sie; schlimmstenfalls beschrän​ke sich der Vorschlag auf den Spitzenkandidaten. Politische Parteien mit einem höheren Frauenanteil hätten hingegen bessere Möglichkeiten, kandidatur​be​rei​te Frauen auf ihren Listen zu platzieren. Eine kurze Liste vermittle den Wahl​be​rech​tig​ten den unzutreffenden Eindruck, die Partei verfüge über keine Kandidaten und könne zudem dazu führen, dass es der Antragstellerin nicht gelänge, ein ihr nach der Wahl zustehendes Sitzkontingent auszufüllen. 25 e. Das Regelungskonzept des Gesetzes verstoße zudem gegen das Gebot der Folge​richtig​keit, da es in sich widersprüchlich und bezüglich der vorgesehenen Ausnahmen inkonsistent sei. So sei nicht nachvollziehbar, warum es keine Quote für Personen des dritten Geschlechts beinhalte, obwohl die Gesetzesbegründung von der Notwendigkeit einer Spiegelung der Geschlechter im Parlament entsprechend ihren Bevölkerungsanteilen ausgehe. Weiterhin würden Personen des dritten Geschlechts gegenüber Männern und Frauen ohne sachlichen Grund bevorzugt, indem sie sich frei zwischen den Kandidatenlisten entscheiden dürften. Die vorgese​hene Ausnahme der Geltung zu Gunsten von Parteien, die nur Personen eines Geschlechts aufnehmen und vertreten wollen, sei konfus und führe zu dem Ergebnis, dass Parteien, die keine Frauen aufnehmen, wahlrechtlich bessergestellt würden als die Antragstellerin, die Frauen aufnehme, aber nur über einen geringen Anteil verfüge. Dies konterkariere den Gesetzeszweck und sei mit einer Frauenförderung nicht vereinbar. Ferner könnten auch reine Frauen- oder Männerparteien parteilose Personen des jeweils anderen Geschlechts aufstellen und würden daher zu Unrecht bevorzugt. Auch die Nichterfassung von Direktwahlvorschlägen unterlaufe die Förderung des Gesetzeszwecks der Herstellung eines je hälftigen Geschlechter​verhält​nisses im Landtag. Würden die Wahlkreisbewerber entsprechend ihrem Geschlechteranteil in den politischen Parteien besetzt, werde es weiterhin zu einem Übergewicht männlicher Kandidaten kommen. 26 f. Aus einem Vergleich mit einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2014 ​‑ VGH N 14/14, VGH B 16/14 ‑​ sei, anders als der Antrags​gegner dies meine, ein Erstrecht-Schluss zu ziehen: Soweit bereits die bloße Infor​ma​tion auf Stimmzetteln über die Geschlechteranteile in den zu wählenden Vertre​tungs​körperschaften einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl dar​stelle, habe dies erst recht für eine Vorzensur des zulässigen Bewerberkreises im Vorfeld der Wahl zu gelten. III. 27 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 28 Zur Begründung führt er an: 29 Der Antrag im Organstreitverfahren sei unbegründet. Das Paritätsgesetz verletze die Wahlrechtsgrundsätze und die Rechte der Parteien nicht. Es sei durch das Gleich​be​rechtigungsgebot nach Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV und die Integrations​funk​tion der Wahlen legitimiert. 30 1. Das Paritätsgesetz halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zuste​hen​den verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrags im Wahlrecht. Der Gesetz​geber habe nach Art. 38 Abs. 3 GG, Art. 22 Abs. 5 LV die Kompetenz und den Regelungs​auf​trag, das verfassungsrechtlich

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