größerem Frauenanteil benachteiligt werde. Die geringe Anzahl potentiell zur Verfügung stehender
Bewerberinnen bringe die unmittelbare Gefahr mit sich, dass unter der gesetzlichen Regelung
wesentlich weniger Listenpl��tze besetzt werden könnten als ohne sie; schlimmstenfalls beschränke
sich der Vorschlag auf den Spitzenkandidaten. Politische Parteien mit einem höheren Frauenanteil
hätten hingegen bessere Möglichkeiten, kandidaturbereite Frauen auf ihren Listen zu platzieren.
Eine kurze Liste vermittle den Wahlberechtigten den unzutreffenden Eindruck, die Partei verfüge
über keine Kandidaten und könne zudem dazu führen, dass es der Antragstellerin nicht gelänge, ein
ihr nach der Wahl zustehendes Sitzkontingent auszufüllen.
25
e. Das Regelungskonzept des Gesetzes verstoße zudem gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, da es
in sich widersprüchlich und bezüglich der vorgesehenen Ausnahmen inkonsistent sei. So sei nicht
nachvollziehbar, warum es keine Quote für Personen des dritten Geschlechts beinhalte, obwohl die
Gesetzesbegründung von der Notwendigkeit einer Spiegelung der Geschlechter im Parlament
entsprechend ihren Bevölkerungsanteilen ausgehe. Weiterhin würden Personen des dritten
Geschlechts gegenüber Männern und Frauen ohne sachlichen Grund bevorzugt, indem sie sich frei
zwischen den Kandidatenlisten entscheiden dürften. Die vorgesehene Ausnahme der Geltung zu
Gunsten von Parteien, die nur Personen eines Geschlechts aufnehmen und vertreten wollen, sei
konfus und führe zu dem Ergebnis, dass Parteien, die keine Frauen aufnehmen, wahlrechtlich
bessergestellt würden als die Antragstellerin, die Frauen aufnehme, aber nur über einen geringen
Anteil verfüge. Dies konterkariere den Gesetzeszweck und sei mit einer Frauenförderung nicht
vereinbar. Ferner könnten auch reine Frauen- oder Männerparteien parteilose Personen des jeweils
anderen Geschlechts aufstellen und würden daher zu Unrecht bevorzugt. Auch die Nichterfassung
von Direktwahlvorschlägen unterlaufe die Förderung des Gesetzeszwecks der Herstellung eines je
hälftigen Geschlechterverhältnisses im Landtag. Würden die Wahlkreisbewerber entsprechend
ihrem Geschlechteranteil in den politischen Parteien besetzt, werde es weiterhin zu einem
Übergewicht männlicher Kandidaten kommen.
26
f. Aus einem Vergleich mit einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
13. Juni 2014 ‑ VGH N 14/14, VGH B 16/14 ‑ sei, anders als der Antragsgegner dies meine, ein Erstrecht-Schluss zu ziehen: Soweit bereits die bloße Information auf Stimmzetteln über die
Geschlechteranteile in den zu wählenden Vertretungskörperschaften einen Verstoß gegen den
Grundsatz der Freiheit der Wahl darstelle, habe dies erst recht für eine Vorzensur des zulässigen
Bewerberkreises im Vorfeld der Wahl zu gelten.
III.
27
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
28
Zur Begründung führt er an:
29
Der Antrag im Organstreitverfahren sei unbegründet. Das Paritätsgesetz verletze die
Wahlrechtsgrundsätze und die Rechte der Parteien nicht. Es sei durch das Gleichberechtigungsgebot
nach Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV und die Integrationsfunktion der Wahlen legitimiert.
30
1. Das Paritätsgesetz halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden
verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrags im Wahlrecht. Der Gesetzgeber habe nach Art. 38
Abs. 3 GG, Art. 22 Abs. 5 LV die Kompetenz und den Regelungsauftrag, das verfassungsrechtlich
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