rei​tung, da die Wahlberechtigten bei der Landtagswahl keine Möglich​keit haben, andere als die ‑​ ganz überwiegend von Parteien ‑​ vorgeschlagenen Bewer​be​rinnen und Bewerber zu wählen oder ‑​ wegen der starren Listenwahl nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG ‑​ Einfluss auf die Listenplätze der Kandidatinnen und Kandidaten zu nehmen. Durch die Listen​auf​stellung wird daher eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 ‑​ 2 BvC 2/91 ‑,​ BVerfGE 89, 243-265, Rn. 39, juris !; zu Art. 46 Abs. 1 Thüringer Verfassung - ThürVerf - ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ​‑ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 76, juris !). Das freie Wahl​vor​schlags​recht für alle Wahl​berech​tig​ten setzt daher eine freie Kandidaten​auf​stel​lung unter Beteiligung der Mitglieder der Parteien und Wähler​gruppen voraus (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 ‑​ 2 BvR 134/76 ‑,​ BVerfGE 47, 253285, Rn. 63, juris !, m. w. N.). Daraus folgt zugleich, dass die Par​tei​en bei der (Aus-)Wahl der Wahlbewerber die Grundsätze eines demokra​tischen Wahlrechts, soweit sie sich zur Gestaltung der Wahlvor​be​rei​tung eignen, bei ihrer innerparteilichen Kandidaten​auf​stellung befolgen müssen. Mit der Anforderung einer „Wahl“ ist folglich die Ein​hal​tung eines Kern​be​stands an demo​kratischen Verfah​rens​grundsätzen geboten, ohne die ein Kandida​ten​vorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann und deren Nicht​ein​hal​tung die legitimierende Wirkung der nachfolgenden Wahl in Frage stellen würde (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 ‑​ 2 BvC 2/91 ‑,​ BVerfGE 89, 243-265, Leitsatz 2 a, Rn. 38, juris !; VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. November 2005 ‑​ Vf. 67‑V‑05 ‑,​ Rn. 83, juris !). Soweit zu Gunsten der Parteien aufgrund ihrer verfas​sungs​rechtlich geschützten Autonomie bei partei​eigenen Regelungen ein im Verhält​nis zu staatlichen Maßnahmen im Wahlrecht abgestufter Kontrollmaßstab angenommen wird, gilt dies umgekehrt dann nicht, wenn eine politische Partei die Ein​haltung der Wahl​grund​sätze in ihrem Aufstellungs​verfahren vor staatlichen Ein​grif​fen verteidigen will. Zum einen berechtigen sie die Parteienfreiheit und die freie Teilnahme an der politischen Willensbildung gerade zu einer solchen Abwehr. Zum anderen kann der Staat die Parteiautonomie nicht für sich in Anspruch nehmen. 94 c. Das durch den angegriffenen Beschluss des Antragsgegners zustande gekomme​ne Paritätsgesetz greift in diese Rechte der Antragstellerin ein, indem es vorsieht, dass Landes​listen, die nicht vollständig die „Reißverschlussvoraussetzungen“ gemäß § 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BbgLWahlG erfüllen, zurückzuweisen sind. 95 (1) Das Paritätsgesetz enthält Regelungen zum Wahlvorschlagsrecht von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahlen zum Landtag Brandenburg. Der Land​tag ist die gewählte Vertretung des Volkes und Stätte der politischen Willens​bildung, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LV. Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet, Art. 22 Abs. 3 Satz 3 LV. Die näheren Einzelheiten finden sich im Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg. Jeder Wähler hat zwei Stimmen (§ 1 Abs. 2 BbgLWahlG). Die Hälfte der Sitze im Landtag (44 Abgeordnete) wird durch Mehr​heits​wahl in den Wahlkreisen vergeben (Direktmandate), die andere Hälfte durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen (§ 1 Abs. 1 BbgLWahlG). Die Landeslisten legen die Bewerbe​rin​nen und Bewerber und deren Reihenfolge in einer Landesversammlung fest (§ 25 Abs. 3 Satz 1 BbgLWahlG). Nach dieser Reihenfolge werden die einer Partei nach dem Wahlergebnis zustehenden Sitze vergeben (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG, sog. starre Listen). 96 Das Paritätsgesetz setzt an der Bildung der Landeslisten an. Es lässt den Modus zur Wahl der Direktkandi​da​tinnen und -kandidaten in den Wahlkreisen - also für die Hälfte der Mitglieder des Landtags - unberührt.

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