reitung, da die Wahlberechtigten bei der Landtagswahl keine Möglichkeit haben, andere als die ‑
ganz überwiegend von Parteien ‑ vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber zu wählen oder ‑
wegen der starren Listenwahl nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG ‑ Einfluss auf die Listenplätze der
Kandidatinnen und Kandidaten zu nehmen. Durch die Listenaufstellung wird daher eine notwendige
Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar
berührt (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 ‑ 2 BvC 2/91 ‑, BVerfGE 89,
243-265, Rn. 39, juris !; zu Art. 46 Abs. 1 Thüringer Verfassung - ThürVerf - ThürVerfGH, Urteil vom
15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 76, juris !). Das freie Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten
setzt daher eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Mitglieder der Parteien und
Wählergruppen voraus (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 ‑ 2 BvR 134/76 ‑, BVerfGE 47, 253285, Rn. 63, juris !, m. w. N.). Daraus folgt zugleich, dass die Parteien bei der (Aus-)Wahl der
Wahlbewerber die Grundsätze eines demokratischen Wahlrechts, soweit sie sich zur Gestaltung der
Wahlvorbereitung eignen, bei ihrer innerparteilichen Kandidatenaufstellung befolgen müssen. Mit
der Anforderung einer „Wahl“ ist folglich die Einhaltung eines Kernbestands an demokratischen
Verfahrensgrundsätzen geboten, ohne die ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage
eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann und deren Nichteinhaltung die legitimierende
Wirkung der nachfolgenden Wahl in Frage stellen würde (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 ‑
2 BvC 2/91 ‑, BVerfGE 89, 243-265, Leitsatz 2 a, Rn. 38, juris !; VerfGH Sachsen, Urteil vom
25. November 2005 ‑ Vf. 67‑V‑05 ‑, Rn. 83, juris !). Soweit zu Gunsten der Parteien aufgrund ihrer
verfassungsrechtlich geschützten Autonomie bei parteieigenen Regelungen ein im Verhältnis zu
staatlichen Maßnahmen im Wahlrecht abgestufter Kontrollmaßstab angenommen wird, gilt dies
umgekehrt dann nicht, wenn eine politische Partei die Einhaltung der Wahlgrundsätze in ihrem
Aufstellungsverfahren vor staatlichen Eingriffen verteidigen will. Zum einen berechtigen sie die
Parteienfreiheit und die freie Teilnahme an der politischen Willensbildung gerade zu einer solchen
Abwehr. Zum anderen kann der Staat die Parteiautonomie nicht für sich in Anspruch nehmen.
94
c. Das durch den angegriffenen Beschluss des Antragsgegners zustande gekommene Paritätsgesetz
greift in diese Rechte der Antragstellerin ein, indem es vorsieht, dass Landeslisten, die nicht
vollständig die „Reißverschlussvoraussetzungen“ gemäß § 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BbgLWahlG
erfüllen, zurückzuweisen sind.
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(1) Das Paritätsgesetz enthält Regelungen zum Wahlvorschlagsrecht von Parteien oder politischen
Vereinigungen für die Wahlen zum Landtag Brandenburg. Der Landtag ist die gewählte Vertretung
des Volkes und Stätte der politischen Willensbildung, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LV. Die Abgeordneten
werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der
Verhältniswahl verbindet, Art. 22 Abs. 3 Satz 3 LV. Die näheren Einzelheiten finden sich im
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg. Jeder Wähler hat zwei Stimmen (§ 1 Abs. 2 BbgLWahlG).
Die Hälfte der Sitze im Landtag (44 Abgeordnete) wird durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen
vergeben (Direktmandate), die andere Hälfte durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der
Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen (§ 1 Abs. 1 BbgLWahlG). Die
Landeslisten legen die Bewerberinnen und Bewerber und deren Reihenfolge in einer
Landesversammlung fest (§ 25 Abs. 3 Satz 1 BbgLWahlG). Nach dieser Reihenfolge werden die einer
Partei nach dem Wahlergebnis zustehenden Sitze vergeben (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG, sog. starre
Listen).
96
Das Paritätsgesetz setzt an der Bildung der Landeslisten an. Es lässt den Modus zur Wahl der
Direktkandidatinnen und -kandidaten in den Wahlkreisen - also für die Hälfte der Mitglieder des
Landtags - unberührt.
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