Bewerbenden rückten daher jeweils geschlechtsspezifisch ‑ bei Streichung einer einzelnen Person
ihres Geschlechts also um zwei Plätze ‑ auf. Dadurch könne zwischen Listenbewerbern der
verschiedenen Geschlechter ein Überholeffekt eintreten.
106
dd. Eine im Ergebnis eindeutige Auslegung der Vorschrift ist auch im Hinblick auf die Art und Weise
der Neubildung der Liste möglich. Ihr Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass die Neubildung zu dem
Ergebnis führen darf, dass das Listenende nicht geschlechterparitätisch besetzt ist. Daraus ist der
Umkehrschluss zu ziehen, dass eine nichtparitätische „Listenmitte“ nicht zulässig sein soll. Nur ein
„geschlechterspezifisches Aufrücken“ mit Überholeffekt bewirkt dieses Ergebnis. Auch die Begründung im Gesetzgebungsverfahren, die eine Neubildung „gemäß den gesetzlichen Vorgaben“
(LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 3, B. zu 2. und AIK, LT‑Drs. 6/10466 !, S. 4) vorsieht, bestätigt dieses
Verständnis.
107
ee. Soweit die Beteiligten meinen, der Gesetzeswortlaut ergebe nicht eindeutig, ob die Partei selbst
oder der Landeswahlleiter bzw. Landeswahlausschuss die von einer Partei im Aufstellungsverfahren
erstellten Vorlisten von Männern und Frauen zu einer Landesliste zusammenfüge, besteht keine
Unklarheit. Die aufstellende Partei reicht ihre durch sie selbst aus den Vorlisten zusammengefügte
Landesliste beim Landeswahlleiter ein, vgl. § 23 Abs. 1 BbgLWahlG. Aus den Vorschriften der § 21
Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 25 Abs. 1 BbgLWahlG ergibt sich eindeutig, dass eine
Partei nur einen [endgültigen] Wahlvorschlag für die Landeslistenwahl einreichen kann. Auch
normiert § 25 Abs. 3 Satz 2 BbgLWahlG selbst die Aufstellung der [einen] Landesliste durch die Partei
und als bloß verfahrenstechnische Voraussetzung dafür die Aufstellung von Vorlisten.
108
ff. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG ist daher im Ergebnis dahingehend auszulegen, dass der
Wahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wenn sie
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur
hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der
Liste gestrichen. Bei aus der Streichung einzelner Bewerber folgenden Verstößen gegen § 25
Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der Maßgabe neugebildet, dass alle verbliebenen
Bewerbenden auf dem nächsthöheren, ihrem Geschlecht zustehenden Listenplatz in der
Landesliste aufzunehmen sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Neubildung der
Landesliste zur Folge hat, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind.
109
(3) Durch die obligatorische Vorgabe paritätisch und im Reißverschlussverfahren zu besetzender
Wahlvorschläge wird die Freiheit der Wahl sowie die Parteienfreiheit der Antragstellerin in
mehrfacher Hinsicht beschränkt, nämlich ihr Entscheidungsspielraum bei der Kandidatenaufstellung
reduziert:
110
Nicht jedes beliebige Geschlechterverhältnis ist bei der Aufstellung der Kandidaten zulässig, sondern
eine gleichmäßige Verteilung zu beachten.
111
Die Antragstellerin kann die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten nicht frei festlegen und
dadurch daran gehindert sein, die gewünschten Kandidaten in jedem Fall auf den gewünschten
Listenplätzen aufzustellen. Je nach Besetzung des ersten Listenplatzes stehen nämlich nach der
angegriffenen Regelung in der Folge nur noch gerade oder eben ungerade Plätze für das
entsprechende Geschlecht zur Verfügung.
112
Das kann weiterhin dazu führen, dass die Partei je nach dem Geschlechterverhältnis bei der
Kandidatenaufstellung nicht alle potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten aufstellen kann, wenn
ein Geschlechterkontingent erschöpft ist. Dass die Antragstellerin in einem solchen Fall
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