Bewerbenden rückten daher jeweils geschlechtsspezifisch ‑​ bei Strei​chung einer einzelnen Person ihres Geschlechts also um zwei Plätze ‑​ auf. Dadurch könne zwischen Listenbewerbern der verschiedenen Geschlechter ein Überholeffekt ein​tre​ten. 106 dd. Eine im Ergebnis eindeutige Auslegung der Vorschrift ist auch im Hinblick auf die Art und Weise der Neubildung der Liste möglich. Ihr Wort​laut bringt zum Ausdruck, dass die Neubildung zu dem Ergebnis führen darf, dass das Listenende nicht ge​schlech​terparitätisch besetzt ist. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine nichtparitätische „Listenmitte“ nicht zulässig sein soll. Nur ein „geschlech​ter​spe​zi​fisches Aufrücken“ mit Überholeffekt bewirkt dieses Ergebnis. Auch die Be​grün​dung im Gesetzgebungsverfahren, die eine Neubildung „gemäß den gesetz​lichen Vorgaben“ (LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 3, B. zu 2. und AIK, LT‑Drs. 6/10466 !, S. 4) vorsieht, bestätigt dieses Verständnis. 107 ee. Soweit die Beteiligten meinen, der Gesetzeswortlaut ergebe nicht eindeutig, ob die Partei selbst oder der Landes​wahl​leiter bzw. Landes​wahl​ausschuss die von einer Partei im Aufstel​lungs​verfahren erstellten Vorlisten von Männern und Frauen zu einer Landesliste zusam​men​füge, besteht keine Unklarheit. Die aufstellende Partei reicht ihre durch sie selbst aus den Vorlisten zusammen​gefügte Landesliste beim Landes​wahl​leiter ein, vgl. § 23 Abs. 1 BbgLWahlG. Aus den Vorschriften der § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 25 Abs. 1 BbgLWahlG ergibt sich eindeutig, dass eine Partei nur einen ​[endgültigen]​ Wahlvorschlag für die Landeslistenwahl einreichen kann. Auch normiert § 25 Abs. 3 Satz 2 BbgLWahlG selbst die Aufstellung der [einen] Landesliste durch die Partei und als bloß verfah​rens​technische Voraussetzung dafür die Aufstellung von Vorlisten. 108 ff. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG ist daher im Ergebnis dahingehend auszu​le​gen, dass der Wahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Bei aus der Streichung einzelner Bewerber folgenden Verstößen gegen § 25 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der Maßgabe neugebildet, dass alle verbliebenen Bewerbenden auf dem nächsthöheren, ihrem Geschlecht zustehenden Listenplatz in der Landesliste aufzunehmen sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Neubildung der Landesliste zur Folge hat, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind. 109 (3) Durch die obligatorische Vorgabe paritätisch und im Reißverschlussverfahren zu besetzender Wahlvorschläge wird die Freiheit der Wahl sowie die Parteienfreiheit der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht beschränkt, nämlich ihr Entscheidungsspielraum bei der Kandidatenaufstellung reduziert: 110 Nicht jedes beliebige Geschlechterverhältnis ist bei der Aufstellung der Kandidaten zulässig, sondern eine gleichmäßige Verteilung zu beachten. 111 Die Antragstellerin kann die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten nicht frei festlegen und dadurch daran gehindert sein, die gewünschten Kandidaten in jedem Fall auf den gewünschten Listenplätzen aufzustellen. Je nach Besetzung des ersten Listenplatzes stehen nämlich nach der angegriffenen Regelung in der Folge nur noch gerade oder eben ungerade Plätze für das entsprechende Geschlecht zur Verfügung. 112 Das kann weiterhin dazu führen, dass die Partei je nach dem Geschlechter​verhält​nis bei der Kandidatenaufstellung nicht alle potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten aufstellen kann, wenn ein Geschlechterkontingent erschöpft ist. Dass die Antrag​stel​le​rin in einem solchen Fall

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